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Rabattgutscheine als Werbung

Rabattgutscheine als Werbung für Apotheken erlaubt.


Rabattgutscheine als Werbung

Das Oberlandesgericht Bamberg urteilte am 09. Oktober 2013, dass eine Apotheke, die Kunden mit einem Preisnachlass zur Werbung neuer Kunden anregen, nicht gegen die Auflagen des Heilmittelwerbegesetzes verstößt.

In einem Werbeprospekt, das neben Sonderangeboten für nicht verschreibungspflichtige Waren auch eine "Kunden werben Kunden" Aktion erwähnte, versprach der beklagte Unternehmer jedem Kunden, der eine weitere Person zum Einkauf verschreibungsfreier Produkte in Höhe von mindestens 20 € überzeugte, einen Einkaufsgutschein von 5 €. Dieser konnte nur bei dem Erwerb ebenfalls verschreibungsfreier Güter und ebenfalls erst ab einem Einkaufswert von 20 € eingelöst werden. Die Kläger, ebenfalls Besitzer einer Apotheke, klagten gegen diese Art der "Laienwerbung" und wurden in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen.

Das Landgericht sah in der "Kunden werben Kunden"-Aktion keine unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 4 des Heilmittelwerbegesetzes, welches Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit der Kunden beeinflussen können, als unlauter ansieht. Grundsätzlich aber greift das HWG, da das Prospekt konkrete arzneiliche Produkte bewirbt und somit als Absatzwerbung zu verstehen ist. Das Landgericht sah jedoch in dem erwähnten Einkaufsgutschein keine verbotene Werbung, da § 7 HWG für genau bezifferte Geldzuwendungen eine Ausnahme gewährt.

Das Oberlandesgericht kritisierte diese Argumentation. Erstens sahen die Richter in § 7 keine Ausnahmeregelung für Geldboni und zweitens ist eine Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit gemäß § 4 nicht durch § 7 abzuleiten.

Entsprechend einer engen Auslegung erkannte das OLG in § 7 HWG keine Ausnahme, da diese nur für konkrete Produkte einen Geldrabatt zulässt und nicht, wie in diesem Falle, für das Sortiment der Apotheke im Allgemeinen. Darüber hinaus beriefen sich die Richter auf ein Urteil des BGH, das eine Einstufung eines Gutscheins über 5 € als "geringwertige Kleinigkeit", die vom HWG nicht betroffen wäre, untersagt. Des Weiteren bestehen Zweifel, ob das HWG überhaupt anwendbar ist, da gerade die Allgemeingültigkeit der Prämie keine Absatz-, sondern eine Imagewerbung darstellt.

Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst grundsätzlich die Zulässigkeit der Laienwerbung. Der Bundesgerichtshof selbst hatte bestätigt, dass die Einbindung Dritter in den Werbeprozess keine grundlegende Wettbewerbswidrigkeit darstelle, also nicht alleine ausreichend für einen Unterlassungsanspruch ist. Jedoch erklärte der BGH im selben Urteil, dass solche Laienwerbung für die Vermarktung von Brillengläsern unzulässig sei, da diese eine "unsachliche Beeinflussung" der Verbraucher konstituiert.

Ob es sich überhaupt um eine produktbezogene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handelt, begründete das OLG mit dem Erscheinungsbild der Werbung. Eine Anwendung des HWG wäre nur dann zulässig, wenn das beanstandete Werbeprospekt in der Auffassung des durchschnittlichen Rezipienten konkrete Produkte, nicht aber die Apotheke selbst bewirbt. Für eine Einstufung als Produktwerbung spricht laut Urteil, dass es im Sinne des Verbraucherschutzes nicht darauf ankommt, ob ein Produkt oder ein ganzes Sortiment beworben wird. In beiden Fällen würden Käufer durch finanzielle Mittel manipuliert. Dagegen wandten die Beklagten ein, das Ziel des Prospekts nicht die Werbung für das Sortiment, sondern die "Kundenbindung" war, eine absatzsteigernde Reklame also nicht unbedingt vorliegt.

Das Gericht bezog sich zur Urteilsfindung auf ein 2010 vom BGH getroffenes Urteil über einen ähnlichen Fall, die Rabattgutscheine auch als Imagewerbung ansahen. Immerhin stand der Rabatt selbst im Vordergrund, nicht etwa die beworbenen Produkte, von einer unzulässigen Einflussnahme kann also nicht die Rede sein.

OLG Bamberg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 48/13


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