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Rabatte für nicht vorrätige Waren

Versprochene Rabatte gelten, wenn nicht angegeben, auch für nicht vorrätige Waren


Rabatte für nicht vorrätige Waren

Der Bundesgerichtshof entschied am 10. Dezember 2009 in Urteil, dass ein angebotener Verkaufsrabatt, wenn dieser in der Werbung nicht explizit auf vorrätige Ware eingeschränkt wird, auch auf nicht vorrätige Ware angewendet werden muss.

Angeklagt wurden die Betreiber eines Geschäfts für Foto- und Videogeräte von einem konkurrierenden Unternehmen. Die angeklagten Unternehmer warben zwei Jahre zuvor in einem Prospekt mit einem nur einen Tag gültigen, 19-prozentigen Rabatt auf alle Geräte. Zwei Mitarbeiter der Konkurrenzfirma betraten das beklagte Geschäft an jenem Tag und erwarben eine entsprechend preisreduzierte Kamera. Sie erkundigten sich, ob der Rabatt auch für den Erwerb eines nicht vorrätigen Produktes gültig ist, was die Ladenbesitzer verneinten. Darin sahen die Kläger eine unlautere Handlung.

Das Landgericht bestätigte zunächst diese Ansicht und verurteilte die Angeklagten, solche Rabattwerbung zu unterlassen oder einen entsprechenden Hinweis zu ihrer Werbung hinzuzufügen. Des Weiteren mussten die Unternehmer Schadensersatz zahlen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart änderte das Urteil nicht. Die erstinstanzlichen Urteile beriefen sich auf §§ 3, 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Die Bedingung, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Geräte gewährt wird, hätte aus Gründen der Transparenz im Werbeprospekt erwähnt werden müssen.

Während der Verhandlung musste nicht nur die klagenden Unternehmer Insolvenz anmelden, woraufhin die Beklagten versuchten, den Prozess wieder aufzunehmen, es wurde auch das betroffene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert, der für die Verhandlungen relevante Paragraf war aber von den Änderungen nicht betroffen.

Es wurde weiterhin mit der Ansicht, das Fehlen der Bedingungen stelle eine Verletzung der Transparenzpflicht dar, gearbeitet. Die Vorschriften besagen, dass alle Bedingungen, die einen Preisnachlass einschränken, im selben Werbemittel genannt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Beschränkungen auf einen bestimmten Kundenkreis oder Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um überhaupt den Rabatt zu erhalten. Relevant sind zunächst alle Informationen, die eine Entscheidung des Kunden beeinflussen können.

Dagegen argumentierten die Beklagten im Revisionsverfahren. Die "Lebenserfahrung" des durchschnittlich interessierten Werberezipienten sollte nach Ansicht der Unternehmer ausreichend sein, um die Begrenzung des Preisnachlasses auf vorrätige Waren zu erwarten, zumal von dieser Begrenzung, vor allem bei kurzfristigen Angeboten, von anderen Händlern ebenfalls gebraucht gemacht wird. Der BGH lehnte diese Argumentation jedoch ab. Da die Aussage über die Geläufigkeit dieser Praxis von keiner Seite weiter ausgeführt, und nur als Annahme angesehen wurde, konnte bei der Beurteilung nicht darauf Rücksicht genommen werden. Darüber hinaus betonten die Richter die Relevanz der Bedingung. Es ist anzunehmen, dass der versprochene Rabatt nicht nur Kaufentscheidungen beeinflusst, sondern Kunden überhaupt dazu veranlasst hat, das Geschäft zu besuchen, weshalb eine klare Auskunft zu erwarten ist.

Die Werbung versuchte eindeutig, Kunden anzulocken, weshalb eine Überprüfung nach § 4 UWG angebracht ist. Im Gesetzesblatt zur Änderung des UWG erlaubt der Gesetzgeber sogar explizit eine "gewisse unsachliche Beeinflussung" durch Werbung, solange diese in einem angemessenen Rahmen bleibt. Grundsätzlich muss eine Werbung nur die Informationen mitteilen, die in der gegebenen Situation von Bedeutung sind. So sind die Anforderungen die Transparenz betreffend höher bei Angeboten, die sofort telefonisch geordert werden können. Da das Angebot in diesem Fall nur einen Tag bestand, war eine klare und präzise Definition der Bedingungen nötig gewesen, um den Verbraucherschutz, dessen Unterstützung Ziel des UWG ist, zu erhalten. Mit diesen Auflagen soll ein missbräuchlicher, manipulativer Einsatz der Werbung verhindert werden.

Dieser lag in den Augen der Richter vor, weshalb sie die Revision zurückwiesen.

BGH, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 195/07


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