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Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

BGH, I ZR 79/10


Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Wer hierzulande über eigene Werbeträger für die Produkte einer Apotheke wirbt, hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen des in Deutschland geltenden Arzneimittelrechts eingehalten werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Arzneimittelanbieter, für den geworben wird, um eine ausländische Apotheke handelt. Anderenfalls muss sich der Werbende für Verstöße, die in Zusammenhang mit der Apothekenwerbung stehen, verantworten. 

Eine große deutsche Versandfirma hatte für die niederländische Versandapotheke DocMorris geworben und dem eigenen Katalog Prospektwerbung der Apotheke beigelegt. Die Werbung von DocMorris versprach Erstbestellern, die als gesetzlich Versicherte Medikamente gegen Vorlage ihres Kassenrezepts orderten, Sofortboni und stellte unter anderem bei jedem Medikament eine Ersparnis von bis zu 10,00 Euro in Aussicht. Dies nahm der Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V. zum Anlass, gegen das Versandunternehmen eine einstweilige Verfügung zu erwirken, weil die Werbung von DocMorris die im Arzneimittelrecht festgelegte Preisbindungsvorschrift verletze und darüber hinaus gegen weitere in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen verstoße.

Der Widerspruch des Versandunternehmens gegen die rechtmäßige Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung wurde zunächst vom Landgericht (LG) und anschließend vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurückgewiesen. Die Vorsitzenden beider Gerichte kamen zu der Entscheidung, dass die Werbung von DocMorris gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße und unlauter sei. Die Angebote von Bonuszahlungen und Einsparungen beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel stellte nach Ansicht der Vorsitzenden beider Gerichte eine Rechtswidrigkeit dar. In Deutschland geltende gesetzliche Vorgaben, wie sie im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und dem Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten sind, müssen auch von ausländischen Versandapotheken eingehalten werden, wenn diese ihre Produkte auf dem deutschen Markt verkaufen wollen. 

Der Argumentation des Versandunternehmens, das sich auf die Warenverkehrsfreiheit berief, folgten die Gerichte nicht. Die Arzneimittelpreisbindung stellt nach deren Auffassung einen Schutz für die Gesundheit dar und ist somit begründet. Hier gilt der Grundsatz (in dubio pro securitate - im Zweifel für die Sicherheit). Wie das OLG in seiner vom BGH bestätigten Urteilsbegründung ausführte, dient die Preisbindung für Medikamente dem Schutz niedergelassener Apotheken, die für eine sofortige und unmittelbare Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln unerlässlich sind. 

Nachdem sowohl das LG als auch das OLG von Hamburg zugunsten des Landesapothekenverbands als Klägers entschieden hatten, zog das Versandunternehmen vor den Bundesgerichtshof und beantragte Revision. Der BGH befand den Revisionsantrag zwar für zulässig, wies ihn jedoch in seiner Entscheidung als unbegründet zurück.

Der Versandhändler hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. I ZR 79/10

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Urteil vom 04.08.2009, Az. 407 O 82/09 

OLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09


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