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Prozentanteil eines Lebensmittel-Inhaltsstoffs

Prozentanteil eines Lebensmittel-Inhaltsstoffs ist anzugeben


Prozentanteil eines Lebensmittel-Inhaltsstoffs

Bei Monoprodukten kann die Angabe des Gewichtsanteils eines Bestandteils in einer Prozentzahl entfallen. Die besondere Hervorhebung eines Bestandteils eines Nahrungsergänzungsmittels auf der Produktverpackung führt unabhängig vom konkreten Gewichtsanteil dazu, dass diese Ausnahmebestimmung keine Anwendung findet. Legen sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer ein Rechtsmittel ein, liegt ein einheitliches Rechtsmittel vor. Das Rechtsmittel bleibt trotz Rücknahme durch die Hauptpartei anhängig. Das Kostenrisiko wird ab dem Zeitpunkt der Rücknahme vom Streithelfer getragen.

Das Oberlandesgericht Köln befasste sich in einem Urteil mit der Frage, ob der Anteil eines wesentlichen Bestandteils eines Nahrungsergänzungsmittels auf der Verpackung in Milligramm angegeben werden kann oder in einer Prozentzahl angegeben werden muss. Die Parteien des Verfahrens vertrieben Nahrungsergänzungsmittel. Ein Bestandteil der von den Antragsgegnern vertriebenen Sportlernahrung war in der Produktbezeichnung und auf den Verpackungen unter der Abkürzung AAKG neben einer Angabe in Milligramm angeführt. Der Anteil an AAKG im vertriebenen Produkt betrug 88 %. Die Menge eines Bestandteils eines Nahrungsergänzungsmittels, der in der Produktbezeichnung enthalten ist, muss nach den Bestimmungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung grundsätzlich in einer Prozentzahl angegeben werden. Die Antragstellerin machte im Verfahren geltend, dass der Anteil an AAKG in den Kapseln auf den Verpackungen entgegen diesen Vorschriften nicht in einer Prozentzahl angegeben war und erreichte beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den Antragsgegnern den Vertrieb des Produkts untersagte. Die Antragsgegner beriefen sich auf die Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten, wonach diese Angabe bei bestimmten Produkten, die als Monoprodukte bezeichnet werden, entfallen kann. Als Beispiele für derartige Erzeugnisse sind in der Leitlinie Roggenbrot, Obstschnäpse und Malzwhisky genannt. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass diese Ausnahme auch für sogenannte Quasimonoprodukte gelten würde, die bis zu 90 % aus einem Hauptbestandteil bestehen. Zu dieser Frage äußerte sich das Oberlandesgericht Köln nicht abschließend, das Landgericht hatte aufgrund des Anteils von 88 % bereits das Vorliegen eines Quasimonoprodukts verneint. Die Ausnahmebestimmung ist nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes Köln jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn der Name der Zutat insbesondere auch an anderer Stelle als in der Verkehrsbezeichnung besonders hervorgehoben wird. Der Bestandteil AAKG war auf der Oberseite der Verpackungen eindeutig hervorgehoben. Er war größter und dominierender Bestandteil der Produktbezeichnung und wurde auch im Werbeslogan wiederholt. Das Oberlandesgericht Köln ging daher zulasten der Antragsgegner aufgrund der besonderen Hervorhebung des Bestandteils auf den Produktverpackungen davon aus, dass die Ausnahmebestimmung auf das Produkt nicht anzuwenden war. Die Herstellerin des Produkts war dem Verfahren auf der Seite der Antragsgegner als Streithelferin beigetreten. Die Hauptparteien hatten die von ihnen eingelegten Berufungen zurückgenommen. Die Streithelferin hatte ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, sodass ein einheitliches Rechtsmittel vorlag. Die Berufung blieb daher trotz Rücknahme durch die Hauptparteien anhängig, die Hauptparteien blieben weiter Parteien des Verfahrens. Das Kostenrisiko war allerdings von der Streithelferin zu tragen. Die von der Streithelferin weiter verfolgte Berufung blieb erfolglos.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2013, Az. 6 U 41/13


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