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Provisionszahlungen an Schulfördervereine

LG Berlin, 101 O 55/13


Provisionszahlungen an Schulfördervereine

In einem Rechtsstreit vor dem Berliner Landgericht hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen Amazon geklagt. Anlass der Klage war, dass Amazon einem Schulförderverein eine Affiliate-Vergütung für den Ankauf von Schulbüchern gezahlt hatte. In seinem Urteil (Az. 101 O 55/13) vom 7. Juli 2014 sah das LGBerlin darin unter anderem einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG).

Der Förderverein eines Berliner Gymnasiums hatte am Affiliate-Programm von Amazon teilgenommen. Jede Bestellung eines Schulbuchs wurde dem Verein von Amazon entsprechend vergütet. Der Förderverein unterrichtete die Eltern über diese Möglichkeit und verband damit die Bitte, zukünftig Schulbücher online bei Amazon zu bestellen. Wer in den Genuss des Affiliate-Marketingprogrammes von Amazon kommen will, muss zunächst seine eigene Webseite mit der Online-Plattform des Anbieters verlinken. Wenn über die Verlinkung Buchbestellungen eingehen, wird eine entsprechende Provision gezahlt.
Der Kläger erkannte darin einen Verstoß der Beklagten gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) und gegen § 4 Nr. 1 UWG. Dagegen argumentierte der beklagte Online-Händler, sein Vorgehen sei nicht unlauter, da die Eltern ja den vom Verlag festgesetzten Buchpreis zahlen müssten. Die „Werbekostenerstattung“ würde weder an die Eltern noch an die Schüler weitergegeben. Dadurch könne es sich aus der Sicht der Beklagten um keinen Preisnachlass handeln. Von einer Zugabe, die gegen die Buchpreisbindung verstoße, könne ebenfalls nicht die Rede sein. Eine nach § 4 Nr. 1 UWG „unsachgemäße Beeinflussung“ verneinte der Online-Händler ebenfalls.

Das LG Berlin teilte die Sichtweise nicht und gestand dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Beklagte sehr wohl durch die Provisionszahlungen an den Förderverein der Schule gegen §§ 3,5 des Buchpreisbindungsgesetzes. Demnach ist derjenige, der Bücher gewerbsmäßig verkauft dazu verpflichtet, den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Kooperation der Beklagten mit dem Schulförderverein führte dem Verein bei jeder Bestellung eines Schulbuchs durch Eltern oder Schüler einen Teil des Preises zu. Der unstrittig gezahlte Festpreis wird von der Beklagten unterlaufen, indem eine Provision an den Verein gezahlt wird. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz ist ein festgesetzter Preis aber dahingehend auszulegen, dass der „Buchhändler den vollen Preis – ohne Abzüge – erhalten soll.“ Sinn des Buchpreisbindungsgesetzes ist es, das Kulturgut Buch zu schützen. Das Gesetz sichert nicht nur jedem Käufer den „gleichen Preis für ein bestimmtes Buch“, es erhält auch die Vielzahl der Buchhandlungen, da durch den festgesetzten Preis ein Wettbewerb auf dieser Ebene vermieden wird. Von einem unmittelbaren Preiswettbewerb ging das LG Berlin im vorliegenden Fall allerdings nicht aus, denn Eltern und Schüler mussten letztendlich den gleichen Preis zahlen wie er auch bei jedem anderen Buchhändler festgesetzt gewesen wäre.

Auch wenn die Provision nicht unmittelbar den Schülern und Eltern zugutekommt, ist nach Auffassung der Richter dennoch ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz gegeben. Da mit der Zahlung der Provision der Förderverein der Schule unterstützt wird, werden „Eltern und Schüler sich regelmäßig dafür entscheiden, die von ihnen benötigten Schulbücher bei der Beklagten zu kaufen.“ Außerdem, so das Gericht, handele es sich bei der Marketingmaßnahme um ein Modell, dass „sich auf den Wettbewerb unter den Buchhändlern auswirkt.“ Aber eben dieser Wettbewerb soll durch das Buchpreisbindungsgesetz verhindert werden. Weiterhin kam das LG Berlin zu der Erkenntnis, dass auch kein „gesetzlich normierter Ausnahmefall“ vorliegt. Eine Ausnahme, die einen Preisnachlass erlaubt, wäre demnach, wenn bei Sammelbestellungen von Schulen vom Buchhändler ein Rabatt gewährt wird. Im vorliegenden Fall jedoch waren die Eltern und Schüler die Besteller. Demnach handelte es sich um Einzelbestellungen. Eine Provisionszahlung kann außerdem „Druck auf die Entscheidung der Eltern und Schüler“ ausüben.

LG Berlin, Urteil vom 7.7. 2014, Az. 101 O 55/13


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