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Prospektgestaltung gewerbliche Tätigkeit

Finanzgericht: Prospektgestaltung ist gewerbliche Tätigkeit


Prospektgestaltung gewerbliche Tätigkeit

Wer beruflich Angebots- und Werbeprospekte gestaltet, übt damit keine freischaffend künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Diese fällt unter die Gewerbesteuerpflicht. Ein entsprechendes Urteil fällte jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. 6 K 1301/10).

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die für ein großes Handelsunternehmen umfangreiche Dienstleistungen im Bereich des Grafik-Designs übernimmt. Bei den beiden Gesellschaftern der GbR handelt es sich um eine Diplom-Grafikerin und um den Absolventen einer Fotografie-Akademie. Für ihren Hauptkunden, der europaweit Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf anbietet, gestaltet die GbR die deutschlandweite Prospektwerbung und erstellt Konzepte für internationale Prospekte. Als Grundlage für die Prospektgestaltung dienen der GbR Details zu den angebotenen Waren, und zwar Fotos, Texte sowie Preise. Die weitere technische Bearbeitung der Werbeprospekte liegt nicht bei der GbR. 

Das beklagte Finanzamt schätzte die Arbeit der beiden Gesellschafter als gewerbliche Tätigkeit ein, für die entsprechend Gewerbesteuer fällig wird. Dabei orientierte sich das Finanzamt an der Meinung, zu der der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz gekommen war. Dieser Ausschuss hatte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GbR mit der Frage beschäftigt, ob die Gesellschafter freischaffend künstlerisch oder doch eher gewerblich arbeiten. Das Votum des Künstlerausschusses war einstimmig: Es handele sich um eine kommerzielle Tätigkeit. 

Nachdem der Einspruch der GbR gegen diese Entscheidung des Finanzamtes erfolglos geblieben war, erhob die Gesellschaft Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Dieses trat in Kontakt mit einer Akademie für Kommunikationsdesign und holte von dort ein Sachverständigengutachten ein. Auch der Gutachter der Akademie kam wie der Künstlerausschuss zuvor zu dem Schluss, dass es sich bei der gestalterischen Arbeit der Gesellschafter nicht um eine freischaffende, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handle. 

Eine künstlerische Leistung erkannte der Gutachter bei der Tätigkeit der GbR für ihren Hauptkunden nicht. Es mangele an der dafür nötigen “Gestaltungshöhe”. Konkret fehle bei der zu prüfenden Arbeit der GbR die Verdichtung der verschiedenen grafischen Gestaltungsmittel auf eine Stimmung, ein Gefühl oder ein Empfinden. Der Sachverständige erkannte zwar das Bemühen der beiden Gesellschafter, ihren kleinen künstlerischen Freiraum zu nutzen. Er kam aber zu dem Schluss, dass insgesamt die handwerkliche Arbeit überwiege. Das Finanzgericht folgte dem Gutachten und wies die Klage der GbR ab.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. 6 K 1301/10


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