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Prominente muss Kussfotos nicht hinnehmen

OLG Köln, Urteil vom 07.01.2014, Az. 15 U 86/13


Prominente muss Kussfotos nicht hinnehmen

Stellen Sie sich vor, Sie gehen Sie in eine Discothek, Sie lernen jemanden kennen, flirten, es kommt zu heißen Küssen. Bis hierhin ein normaler Vorgang. Aber was, wenn Sie am nächsten eine Zeitung aufschlagen oder ins Internet schauen und dort Fotos von Ihren heißen Kussszenen finden, garniert mit Bildunterschriften wie "Hier knutschen sie wild"? "Wen sollte das interessieren, ich bin doch kein Prominenter", werden Sie jetzt sagen. Stimmt. Aber selbst wenn Sie bekannt sind, müssen Sie es nicht hinnehmen, dass Ihre Privatsphäre auf diese Art und Weise vor einem Millionenpublikum ausgeschlachtet wird. Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 86/13) einer Zeitung und dem Betreiber der Onlineausgabe dieser Zeitung ins Stammbuch geschrieben. Beide dürfen die entsprechenden Fotos nebst dazugehörigen Texten nicht mehr verbreiten, anderenfalls drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld oder ersatzweise Haft. Das OLG bestätigte damit im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz.

Die Klägerin ist die Tochter einer bekannten Sängerin und Schauspielerin, die selbst als Schauspielerin einige Prominenz erlangt hat. Sie war zu einer Preisverleihung eingeladen worden, anschließend ging sie zur Aftershow-Party in einem Club. Hier traf sie den Sohn eines prominenten Tennisspielers, es kam zum Austausch von Zärtlichkeiten. Das Geschehen konnte sich die Klägerin kurz darauf in der beklagten Zeitung nebst deren Onlineausgabe noch einmal genau anschauen, dazu hatten die Redakteure Zeilen wie „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen kleben aneinander!" und "... der Knutsch-Schraubstock" getextet. Die Schauspielerin klagte.

Die Beklagten argumentierten unter anderem, die Aftershow-Party sei Teil der Veranstaltung gewesen, zu der die Schauspielerin offiziell erschienen war. Zudem habe sie bereits in der Vergangenheit ihr Privatleben "geöffnet", sie habe es also hinnehmen müssen, wenn über ihr öffentliches Verhalten berichtet werde. 

Dem folgte das Gericht in keinem Punkt. Zwar habe sich die Klägerin durchaus in der Öffentlichkeit befunden und sie habe mit Aufnahmen durch Smartphones und deren Verbreitung etwa auf Facebook rechnen müssen. Das könne aber nicht bedeuten, so das Gericht, dass die Klägerin überall und jederzeit damit rechnen müsse, dass jede ihrer öffentlichen Handlungen dauerhaft den Lesern von Zeitungen und Internetportalen preisgegeben wird. Offizielle Pressefotografen waren zudem bei der Party nicht anwesend gewesen, die Fotos waren offenbar von einem sogenannten "Leserreporter" geschossen worden. Dies sind in der Regel Privatleute, die ihre Aufnahmen den Medien anbieten. 

Dem erwähnten Argument der "Selbstöffnung" erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage. Grundlage war ein fünf Jahre altes Interview, in dem die Klägerin eine kurze Bemerkung über ihre aktuelle Beziehung hatte fallen lassen. Nach Ansicht des Gerichts habe sie aufgrund einer knappen Äußerung kaum damit rechnen müssen, für die Zukunft und für andere Partnerschaften auf ihre Privatsphäre zu verzichten.

Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Privatsphäre der Klägerin wies das Gericht letzterer eine höhere Bedeutung zu. Der Informationsgehalt der Fotos und der Texte sei überwiegend unterhaltend und habe keinen Bezug zur vorangegangen Preisverleihung. Zwar hatten die beklagten Medien auch darüber berichtet, dass die Schauspielerin bei der Preisverleihung anwesend war, die Berichterstattung erstreckte sich hier jedoch lediglich auf ein Foto auf dem roten Teppich. "Der Fokus der Berichterstattung liegt ... in der Beschreibung des Kusses ... und der Entwicklung zweier Prominenten-Kinder, die ihrerseits prominent sind", heißt es wörtlich im Urteil. 

Kommentar

Prominente sind kein Freiwild. Wie jedem anderem auch muss es ihnen möglich sein - selbst in der relativen Öffentlichkeit einer Diskothek -, Dinge zu tun oder zu lassen, ohne dies gleich in der Zeitung nachlesen zu müssen. Die Beklagten haben mit der Veröffentlichung der Kussfotos und den entsprechenden Texten kein öffentliches Informationsinteresse, sondern lediglich Voyeurismus und Sensationsgier bedient. Dem hat das Gericht zu Recht einen Riegel vorgeschoben.

OLG Köln, Urteil vom 07.01.2014, Az. 15 U 86/13


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