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Profil einer Immobilienmaklerin in sozialen Netzwerken

LG Leipzig, 05 O 848/13


Profil einer Immobilienmaklerin in sozialen Netzwerken

Betreibt ein Immobilienmakler eine eigene Internetseite, so sind im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde (z. B. die Anschrift) oder ein Link zur Homepage der Behörde anzugeben. Gleichzeitig muss der Immobilienmakler selbst über eine Gewerbeerlaubnis verfügen und kann nicht die eines Mitarbeiters nutzen.

Zur Sachlage:

Klägerin und Beklagte streiten vor dem Landgericht Leipzig über Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide sind als Immobilienmakler tätig.

Die Beklagte ist seit März 2013 Inhaberin eines Immobilienunternehmens mit eigenem Internetauftritt. Die Domain unterhält sie seit August 2012. Auf den Internetseiten macht sie verschiedene Angabe zum beruflichen Werdegang. Tatsächlich erwarb sie im Abendstudium die Qualifikation Betriebswirtin für Marketing. Die IHK bescheinigte zusätzlich die Grundausbildung zum „Immobilienmakler”. Seit Mitte Januar 2014 verfügt sie über eine Gewerbeerlaubnis.

Die Klägerin mahnt die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom Februar 2013 wegen fehlender Gewerbeerlaubnis und Mangel im Anbieterverzeichnis der Webseite erfolglos ab. Nach Auffassung der Klägerin war die Beklagte bereits im Jahr 2013 ohne Gewebeerlaubnis als Immobilienmaklerin tätig. Zuerst für ein anderes Unternehmen, dann für ihr Eigenes.

Nach Auffassung der Klägerin fehlen gemäß Telemediengesetz (TMG) auf der Internetseite der Beklagten vorgeschriebene Angaben. Dazu gehören Auskünfte über den Inhaber der Internetpräsenz sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zusätzlich seien die Angaben über die berufliche Qualifikation der Beklagten sowie das Alter ihres eigenen Unternehmens auf der Webpräsenz und dem Portal „LinkedIn“ falsch.

Die Klägerin beantragt, der Beklagte zu untersagen, ohne Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Maklertätigkeit auszuüben. Sie fordert, es zu unterlassen, die erforderlichen Auskünfte über Dienstanbieter und zuständige Aufsichtsbehörde im Internet zu versagen sowie falsche Angaben über die berufliche Qualifikation und das Alter ihres Unternehmens zu verbreiten.

Die Beklagte begehrt, die Klage abzuweisen. Sie argumentiert, dass sie inzwischen die erforderliche Gewerbeerlaubnis habe und die fehlenden Angaben auf ihrer Internetseite als Bagatellfall einzuschätzen seien. Im Übrigen gehe es der Klägerin nur darum, sie als geschäftliche Konkurrenz auszuschalten.

Das Landgericht Leipzig sieht die Klage als zulässig mit Erfolgsaussichten an. Es findet dafür folgende Begründung:

Gemäß des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ist die Klägerin berechtigt, die Vorwürfe gegen die Beklagte zu erheben und Unterlassung zu fordern. Sie ist im Bereich der Immobilienbranche eine Mitbewerberin. Unzweifelhaft stellt das Gericht fest, dass die Beklagte im Zeitraum von Januar bis März 2013 gewerblich Grundstücke und Wohnungen vermittelte und Verträge abschloss, ohne dafür die erforderliche Gewerbeerlaubnis zu besitzen. Die Beklagte beschäftige dafür eine Mitarbeiterin, die nicht im Briefbogen des Unternehmens benannt war. Die Gewerbeordnung schreibt vor, dass nur derjenige die Handlungen vollziehen darf, der dafür die erforderliche Genehmigung besitzt.

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Gefahr, dass die Beklagte die Handlung wiederholt. Nach dem ersten Unterlassungsbegehren der Klägerin versäumte die Beklagte es, durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung alle Zweifel zu beseitigen. Den Einspruch der Klägerin, sie würde schon deshalb in Zukunft die Handlung unterlassen, weil sie jetzt über die erforderliche Gewerbeerlaubnis verfüge, lehnten die Richter des Landgerichts ab. Eine Gewerbeerlaubnis kann widerrufen oder zurückgenommen werden, sodass die Beklagte durchaus wiederholt unlauter handeln könne.

Ebenfalls sei es kein Bagatellfall, im Impressum der Internetseite über die Aufsichtsbehörde unvollständige Angaben zu machen. Diese seien nach Telemediengesetz geeignet, den Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Markteilnehmer in ihren Interessen zu beeinträchtigen. Auch hier sieht das Gericht die Gefahr der Wiederholung durch die Beklagte.

Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegebenen Qualifikation der Berufsbezeichnung der Beklagten zu. Die Angaben „Diplom Betriebswirtin“ und „Gepr. Immobilienmaklerin“ seien irreführend, so das Gericht. Sie suggerieren einerseits ein abgeschlossenes Hochschulstudium und anderseits eine bestandene Abschlussprüfung. Beide Qualifikationen besitzt die Beklagte nicht.

Keinen Anspruch auf Unterlassung hat die Klägerin hingegen hinsichtlich der unvollständigen Angaben im Impressum zur Person der Klägerin. Das Gericht sieht die Ausführungen „Geschäftsführerin“ und „Einzelunternehmen“ als ausreichend an. Ebenso spielt die überschrittene, kurze Zeitspanne zwischen angeblicher Unternehmenseröffnung und Registrierung der Domain im Geschäftsverkehr keine wesentliche Rolle, sodass der Klägerin dafür kein Recht auf Unterlassung zusteht.

LG Leipzig, Urteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13


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