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Produkt sei “Sondermüll” ist ein unzulässiger Werbevergleich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014, Az. I-20 U 151/13


Produkt sei “Sondermüll” ist ein unzulässiger Werbevergleich

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 11.03.2014 unter dem Az. I-20 U 151/13 entschieden, dass eine vergleichende Werbung und Herabsetzung des Konkurrenzprodukts unzulässig ist.

Der Antragsteller bzw. Kläger ist ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder. X ist ein Schaumstoff, der unter der Marke Z vertrieben wird. Solche Schaumstoffplatten werden in Wärmedämmverbundsystemen zur Außenwanddämmung verwendet. Die Beklagte verkauft Baustoffe. Mit der Bezeichnung Y verkauft sie eine Mineraldämmplatte auf der Basis von Calciumsilikat, die statt X im Außenbereich, aber auch zur Innenwanddämmung verwendet werden kann.

Im April 2013 versandte die Beklagte ein Kundeninformationsschreiben an potentielle Kunden aus dem ganzen Bundesgebiet. Darin nimmt sie Bezug auf einen Beitrag in der Zeitschrift C, der über Risiken im Zusammenhang mit Wärmeverbundsystemen berichtet. In dem Beitrag wird X als Sondermüll und Dämmfalle bezeichnet. Der Bericht, so heißt es, zeige dass Z in mancher Hinsicht nicht das Optimale sei. Nachfolgend wirbt der Artikel mit dem Satz: „mit Y. steht Ihnen als Maler-Profi ein energieeffizientes Wärmedämmverbundsystem zur Verfügung“. Das Produkt wird im Folgenden mit vielen positiven Adjektiven („energieeffizient“, „zu 100% recycelbar“, „langlebig“, „maximal sicher“, usw.) beschrieben.

Der Antragsteller sieht hierin eine unzulässige Werbung und begehrt von der Antragsgegnerin Unterlassung. Das Landgericht hat diese verurteilt, Vergleiche mit dem Produkt X zu unterlassen und es zu unterlassen, dieses als „Dämmfalle“ bzw. „Sondermüll“ zu bezeichnen. Ferner soll sie im Vergleich auch nicht ihrem Produkt vergleichsweise positive Eigenschaften attestieren.
Denn vergleichende Werbung sei wettbewerbswidrig, wenn beide Produkte namentlich genannt werden. Die Bezeichnung eines Konkurrenzartikels als Sondermüll oder Dämmfalle sei herabsetzend und daher unzulässig.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Darin trägt sie vor, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzung ändere daran nichts, denn das Kundeninformationsschreiben enthalte den Vergleich gerade nicht. Darin werde nur über die Titelstory aus der Zeitschrift C berichtet. Dieser Bericht sei keine vergleichende Werbung. Sie stelle im Anschluss daran lediglich ihr Produkt vor und bewerbe es mit positiven Worten. Es liege auch keine Irreführung vor und es fehle auch an einem Verfügungsgrund, denn eine Dringlichkeit sei nicht mehr gegeben. Durch das Einreichen des Antrags bei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht K. zwecks Erlangung eines taktischen Vorteils durch kurze Wege, habe der Kläger gezeigt, dass es ihm nicht um zügige Prozessführung gehe.

Doch der Berufung ist nur ein kleiner Erfolg beschieden. Denn das OLG sieht den Unterlassungstenor als hinreichend bestimmt an. Gemäß § 253 ZPO müsse die Klage einen bestimmten Antrag beinhalten. Dieser dürfe nicht so undeutlich sein, dass der Beklagte sich nicht verteidigen könne und es der Zwangsvollstreckung zu entscheiden überlassen bleibe, was dem Beklagten verboten werden soll. Im vorliegenden Fall sei der Tenor bestimmt genug, da er sich auf die konkrete Verletzung beziehe. Die Frage, ob das Kundeninformationsschreiben zwischen den Produkten X und Y vergleiche, betreffe nicht die Bestimmtheit, sondern die Begründetheit des Klageantrags.

Der Verfügungsgrund sei gegeben und auch die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Einreichung des Verfügungsantrags dürfe zwei Monate betragen. Vorliegend habe es sich um nur einen Monat gehandelt.

Dass das LG in K. angerufen worden sei, bedeute nicht, dass es dem Kläger nicht um eine eilige Behandlung der Sache gehe. Hierbei handele es sich lediglich um einen simplen Fehler.
Der Kläger habe auch den Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Bezeichnungen „Dämmfalle“ und „Sondermüll“ in Bezug auf sein Produkt.
Das Kundeninformationsschreiben der Beklagten stelle sich für die angesprochenen Kreise als vergleichend dar. Die Produkte X und Y seien gegenübergestellt worden. Es liege vollkommen fern, dass der Verkehr die Vorstellung des Produkts Y völlig losgelöst vom ersten Absatz betrachte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014, Az. I-20 U 151/13


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