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Printwerbung (mit Bestellmöglichkeit) nur mit Widerrufsrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15


Printwerbung (mit Bestellmöglichkeit) nur mit Widerrufsrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang eine Widerrufsbelehrung auch in eine Printwerbung einzufügen ist.

Die Berufungsinstanz beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Unternehmen auch im Fall eines Print-Bestellformulars eine Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung stellen muss. Die Beklagte bewarb mit einem Werbeprospekt verschiedene Waren. Dieser Prospekt war verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften beigefügt. Über ein beigefügtes Bestellformular hatten die Verbraucher die Möglichkeit, die beworbenen Produkte zu bestellen. Das streitgegenständliche Werbeprospekt wies die Größe eines DIN A4-Blattes auf und war von beiden Seiten bedruckt. Auf dem Bestellformular in Form einer perforierten Karte informierte das Unternehmen die potentiellen Kunden dahingehend, dass ein garantiertes zweiwöchiges Rückgaberecht bestehe und wies auf das gesetzliche Widerrufsrecht hin. Weitergehende Informationen betreffend Fristen, Bedingungen und Verfahren wurden nicht abgedruckt. Eine Musterwiderrufsbelehrung war nicht beigefügt. Es bestand jedoch der Hinweis auf die Webseite der Beklagten mit einem Link, unter dem die potentiellen Kunden die Widerrufsbelehrung einsehen und ein Musterformular herunterladen können.

Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die die Ansicht vertritt, die Beklagte verstoße mit ihrer streitgegenständlichen Printwerbung gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen. Diese sind nach der Schuldrechtsreform in den neuen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches niedergeschrieben. Unter diese Regelung fallen alle Verträge, die zwecks „Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln“ geschlossen werden. Darunter fallen Telefax, E-Mail, Briefe, Tele- und Mediendienste, Rundfunk und Printmedien wie Zeitschriften, Kataloge, Werbeprospekte und Flyer. § 312c regelt die Unterrichtung des Verbrauchers hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages. § 312d enthält alle Informationen hinsichtlich des Rückgabe- und Widerrufsrechts.

Die Richter beschäftigten sich mit der Frage, inwieweit ausreichend Platz in Printmedien, zum Beispiel einem Katalog, Flyer oder Werbeprospekt, besteht, um die durch das Fernabsatzgesetz verlangten Informationen so abzudrucken, dass sie die Anforderungen erfüllen. Die Beklagte wehrte sich mit der neuen Vorschrift Art. 246a § 3 EGBGB, die die Bedingungen für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen großzügiger auslegt als das Fernabsatzgesetz. Es handelt sich um „erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit“. Danach ist es bei mit einem Fernkommunikationsmittel geschlossenen Fernabsatzvertrag möglich, auf bestimmte Informationen zu verzichten, da nur ein begrenztes Platzangebot zur Verfügung steht, um die Verbraucher mit den gesetzlich geforderten Informationen zu versorgen. Entsprechend dieser Vorschrift ist lediglich über die Eigenschaften von Dienstleistungen und Waren, die Identität des Unternehmens und die Preiszusammenstellung zu informieren. Ein Hinweis auf das bestehende Widerrufsrecht genügt. Alle weiteren Angaben hat das werbende Unternehmen mit geeigneten Mitteln zugänglich zu machen.

Das OLG Düsseldorf stützt die Rechtsauffassung der Vorinstanz (LG Wuppertal, 21.07.2015, 11 O 40/15) und lehnt die Anwendung der zuvor zitierten Vorschrift zugunsten der Beklagten ab. Das Platzangebot in den streitgegenständlichen Printmedien sei nicht immanent, vielmehr beruhe das mangelnde Platzangebot auf einer frei wählbaren Gestaltungsform. Würde diese Platzgestaltung unter die zuvor zitierte Ausnahmeregelung fallen, läge es im Belieben der werbenden Unternehmen, ob sie ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen oder nicht. Diese Beliebigkeit sei jedoch nicht mit den Verbraucherschutzgesetzen vereinbar.

Fazit
Auch in Printmedien wie Katalogen und Werbeprospekten müssen die werbenden Unternehmen ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen und den vollständigen Text der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung abdrucken. Werbende Unternehmen können sich nicht mehr auf den von ihnen häufig angeführten Platzmangel in ihren Printmedien berufen. Dieses begrenzte Platzangebot geht auf eine freiwillige Gestaltung und auf wirtschaftliche Aspekte zurück. Je kleiner ein Werbeprospekt gehalten ist, desto kostengünstiger ist er in der Herstellung.

Das zur Verfügung stehende Platzangebot ist daher nicht als immanent, wie von den Werbenden vorgebracht, anzusehen. Allerdings ist dieser Rechtsstreit zur Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen wird. Das Einführungsgesetz zum BGB hinsichtlich der „erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit“, die die Beklagte anführt, hat jedoch den Schwachpunkt, dass es nicht abschließend ausführt, in welchen Fällen dieses anwendbar ist und wann demzufolge eine „begrenzte Darstellungsmöglichkeit“ besteht und wann nicht. Daher ist es durchaus möglich, dass die Richter des BGH zu einer anderen Rechtsauffassung kommen. Rechtsexperten erwarten jedoch, dass der BGH die Rechtsauffassung der Vorinstanz stützen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15


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