• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Presseunternehmen haftet bei Wettbewerbswidrigkeit veröffentlichter Anzeigen

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, Az. 6 U 76/11


Presseunternehmen haftet bei Wettbewerbswidrigkeit veröffentlichter Anzeigen

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Presseunternehmen, welches Anzeigen veröffentlicht, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, nur in engen Grenzen zur Haftung für diese Anzeigen herangezogen werden. Voraussetzung ist stets, dass die veröffentlichten Anzeigen evident gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßen und wegen dieser Offenkundigkeit bereits von einem durchschnittlichen, besonnenen Mitarbeiter des Presseunternehmens erkannt werden können. In diesen Kontext bettet sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Kölns ein. Das Gericht sieht ein Presseunternehmen in der Regel dann in der Kontrollpflicht, wenn es offensichtliche Hinweise auf wettbewerbswidrige Anzeigen erhält (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, Az. 6 U 76/11). Als solch offensichtlichen Hinweis soll bereits eine entsprechende Abmahnung gelten. In diesem Fall muss das Presseunternehmen die wettbewerbswidrige Anzeige finden und eliminieren, wenn es juristische Schritte vermeiden will.

Relevante Normen: §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nr. 2 UWG

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verband, der es sich in seiner Satzung zum Auftrag gemacht hat, die Funktionen des Wettbewerbs zu sichern und für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu sorgen. Die Beklagte ist Verlegerin und damit als Presseunternehmen einzustufen. Sie wurde von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie in einer Ausgabe ihrer Presseprodukte eine Anzeige schaltete, die von der Klägerin als wettbewerbswidrig eingestuft wurde.

Die Anzeige war großförmig gestaltet und warb für ein Schlankheitsmittel namens „Bio-Zym“. In der Anzeige wurde suggeriert, dass „Bio-Zym“ binnen kürzester Zeit zu einem nicht unerheblichen Gewichtsverlust führt ohne dass es auf eine Ernährungsumstellung ankommt. Der Klage ging eine Abmahnung der Klägerin voraus, in welcher auf die Anzeige hingewiesen wurde. Diese Abmahnung verwarf die Beklagte allerdings und verwies auf die sie als Presseunternehmen treffenden eingeschränkten Prüfungspflichten. Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht gab der Klage statt und verurteilte das Presseunternehmen zur Unterlassung der Schaltung der „Bio-Zym“-Anzeige sowie zum Ersatz der notwendigen Anwaltskosten der Klägerin (LG Köln, Urteil vom 08.04.2011, Az. 33 O 342/10). Hiergegen wandte sich die Beklagte mit einer Berufung an das Oberlandesgericht, sodass dieses das letzte Wort zu sprechen hatte.

Abmahnung kann zu erweiterten Prüfungspflichten von Presseunternehmen führen - Auszug aus den Gründen
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht bejahte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin und stützte diesen auf §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nr. 2 UWG.

Zur Begründung führten die höchsten Kölner Richter aus, dass sich die allgemeinen Verkehrspflichten bei einem Presseunternehmen zu einer Pflicht zur Prüfung, ob eine Anzeige gegen Gesetze verstößt, konkretisieren. An diese Prüfungspflichten dürfe man jedoch keine überhöhten Anforderungen stellen, weswegen es vorrangig darauf ankäme, ob und inwieweit das jeweilige Presseunternehmen zu einer Überprüfung fähig ist. Dies beurteilt sich nach Ansicht der Oberlandesrichterinnen und Oberlandesrichter nach den Kriterien der Störerhaftung für das Lauterkeitsrecht. In Anbetracht der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie des auf dem Anzeigenmarkt üblichen Zeitdrucks müsse sich die Prüfungspflicht von Presseunternehmen nach gefestigter Rechtsprechung in der Vermeidung grober und evidenter Verstöße erschöpfen.

Jedoch sei auch weiterhin der konkrete Einzelfall in den Blick zu nehmen, um den Umfang der Prüfungspflichten von Presseunternehmen zu bestimmen, so das Gericht. Demnach sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass es um eine Anzeige für Schlankheitsmittel ging. Diese sind nach Ansicht des Senats erfahrungsgemäß ein regelmäßiger Gegenstand von Wettbewerbsverstößen. Außerdem beträfen sie mit der Gesundheitsvorsorge einen sensiblen Bereich. Ferner wurde das Presseunternehmen, was für das Urteil des OLG Köln maßgeblich war, durch eine Abmahnung der Klägerin auf die wettbewerbswidrige Anzeige hingewiesen. Die Gesamtschau dieser Umstände führt, so das Gericht, im hier besprochenen Fall zu einer verdichteten Prüfungspflicht. Die Beklagte hätte die Anzeige auffinden und, sofern sie sie als wettbewerbswidrig einstufte, unterbinden müssen. Da dies allerdings unterblieben war, konnte ein Unterlassungsanspruch bejaht werden.

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, Az. 6 U 76/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland