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Preiswerbung mit "bis zu"… - Rabatten

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2007, Az. 6 U 80/07


Preiswerbung mit "bis zu"… - Rabatten

Neben Recht und Paragraphen kann es bei Prozessen zuweilen auch auf den gesunden Menschenverstand ankommen. Ein Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.10.2007 (Az. 6 U 80/07). Ein Wettbewerbsverein hatte einen Hersteller wegen irreführender Werbung abgemahnt. Das Unternehmen hatte ein neues Nutzfahrzeug in vier Varianten mit Einführungsrabatten beworben, in dem Prospekt aber nicht genau angegeben, welcher Rabatt für welche Variante gelten sollte. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben, in der Berufung vor dem OLG hatte der Hersteller aber Erfolg.

In dem Prospekt waren vier Varianten eines neuen Nutzfahrzeugs abgebildet, darüber war ein roter Kreis gedruckt, in dem in roter Farbe "bis zu € 8.000,- Einführungsrabatt" und in weißer Farbe "ab € 15.800,- zzgl. MwSt. **..." zu lesen war. Die Sternchen bedeuteten: "*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum ..." und "**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung." Darin sah der Kläger eine irreführende Werbung, die Bedingungen der verkaufsfördernden Maßnahme seien zudem nicht eindeutig erläutert. Das Landgericht war dieser Ansicht gefolgt, wogegen der Beklagte in Berufung ging.

Bei der Frage, ob eine Werbung irreführend sei oder nicht, komme es immer auch daran, an welches Publikum sich die Werbung richte, so das OLG. Das fragliche Prospekt richtete sich, was schon aus dem Produkt "Nutzfahrzeug" ersichtlich war, nicht an Privatpersonen, sondern an Gewerbetreibende. Diese verfügten aber nach Einschätzung des OLG über ein geübteres wirtschaftliches Verständnis als ein privater Verbraucher. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ein Interessent damit gerechnet habe, dass der Hersteller den höchstmöglichen Rabatt (nämlich 8000 Euro) auf das Fahrzeugmodell mit dem niedrigsten Preis gewähren würde. Das LG war hier noch anderer Meinung gewesen. Demnach hätte ein potenzieller Kunde glauben können, dass der Hersteller ausgerechnet für die günstigste Modellvariante mit dem kleinsten Laderaum den höchsten Rabatt einräumen würde. Das sah das OLG völlig anders.

Zudem habe dem Angebot auch nicht die notwendige Transparenz gefehlt. Grundsätzlich müsse zwar ein Rabatt einer bestimmten Ware zugeordnet werden. Hierbei komme es jedoch auch auf die Art der Werbung an, so würden etwa für Fernsehwerbung andere Kriterien gelten als für Werbung in einem gedruckten Prospekt oder in einem Katalog. Zwar seien es die Verbraucher gewohnt, dass auch in Printwerbung, wie zum Beispiel einer Zeitungsanzeige, ein bestimmter Rabatt erkennbar für ein bestimmtes Produkt gelte. Aus dem beanstandeten Prospekt gehe jedoch klar ersichtlich hervor, dass der Rabatt beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der beworbenen Modellreihe und für nichts anderes in Anspruch genommen werden könne. Damit werde der angebotene Rabatt deutlich und erkennbar eingeschränkt, und zwar eben auf die beworbenen Fahrzeuge.

Das OLG zog hier Vergleiche zu Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen. So hatte ein Möbelhaus für seine Teppichabteilung einen Rabatt ausgelobt, diesen aber mit dem Zusatz "ausgenommen Werbeware" wieder eingeschränkt. Der Verbraucher konnte dem Angebot deshalb nicht entnehmen, für welche Teppiche genau der Rabatt gelten sollte. Ähnlich war es im Fall eines Möbelhauses, das mit einem Preisnachlass für "unsere Polstermöbel-Besteller" geworben hatte. Auch hier war nicht eindeutig erkennbar gewesen, für welche Produkte der Nachlass jetzt gewährt werden würde.

Kommentar
Mit Paragraphen alleine war dieser Fall nicht aufzulösen. Deshalb bemühte das Gericht, wie es im Urteil auch zu lesen ist, seine eigene Lebenserfahrung, um einschätzen zu können, ob das strittige Angebot tatsächlich irreführend war oder nicht. Dass Gewerbetreibende - in der Regel - Werbeaussagen und Angebote etwas besser einschätzen können als Otto Normalverbraucher, liegt in der Natur der Sache, lässt sich aber in keinem Gesetz nachlesen. Tatsächlich wird sich ein potenzieller Käufer, gerade bei einer solchen hochpreisigen Anschaffung, vor einem Kauf genau erkundigen, welchen Rabatt er unter Berücksichtigung aller Sonderausstattungen tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2007, Az. 6 U 80/07


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