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Preiswerbung durch Preisgegenüberstellung

BGH, I ZR 10/78


Preiswerbung durch Preisgegenüberstellung

Mit seinem Urteil (I ZR 10/78) vom 25. Januar 1980 hat der BGH zur unzulässigen Werbung bei der Gegenüberstellung von Preisen Stellung bezogen. Die Beklagte war ein Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich und hatte in Zeitungsanzeigen für mehrere Artikel aus ihrem Angebot mit Preisvergleichen geworben. Dabei hatte sie dem bisher höheren Preis das Wort „statt“ vorangesetzt. Danach folgte der neue, niedrigere Preis. Die beworbenen Artikel waren überwiegend Markenprodukte der Kategorien Kaffee, Margarine, Sonnenmilch und Feinwaschmittel. Die Beklagte bewarb in der ersten Anzeige 18 und in der zweiten 20 Markenartikel.


Bei der Klägerin handelte es sich um eine Vereinigung, die gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht. Aus der Sicht der Klägerin war die Werbung der Beklagten ein Verstoß gegen § 3 UWG. Sie erkannte eine Irreführung der Verbraucher, da aus der Werbung nicht ersichtlich war, ob der höhere Preis auch tatsächlich dem Preis entsprach, die das Einzelhandelsgeschäft vorher verlangt hatte. Es hätte sich sowohl um den unverbindlich empfohlenen Preis des Herstellers als auch um den Preis eines konkurrierenden Einzelhändlers handeln können. Bei der Preisgegenüberstellung müsse klar ersichtlich sein, um welcher Art Preis es sich handele.


Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihre Werbung nicht irreführend war. Die Verbraucher würden nur die früheren Preise der Beklagten erkennen, da zu anderen Möglichkeiten jeglicher Bezug fehle. Die Beklagte wies daraufhin, dass es bereits seit dem 1. Januar 1974 keine gebundenen Preise mehr gibt. Unverbindliche Preisempfehlungen hätten sich bei der Kundschaft nicht durchgesetzt. Während das Landgericht Stuttgart der Klage stattgegeben hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht abgewiesen. Im Revisionsverfahren hat der BGH entschieden, dass „zur Vermeidung eines Irrtums des Käuferpublikums in der Werbeanzeige klargestellt werden muss, dass es sich bei den früheren Preisen, um eigene, aufgehobene Preise des Werbenden handelt.“ Die gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann, „wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenartikel bezieht.“ Es entschied damit gegen das Berufungsgericht, das in der Preisgegenüberstellung der Beklagten keine Mehrdeutigkeit erkannte.


Der BGH hatte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Preisvergleichen befasst, ohne dabei allerdings in einer abschließenden Entscheidung festzustellen, wie eine Preisgegenüberstellung zu beurteilen ist. Der BGH geht von dem Grundsatz aus, dass es dem Werbenden gestattet ist, „mit Preissenkungen zu werben.“ Voraussetzung ist, dass die „eigenen, bisher gültigen Preise den neuen gegenübergestellt werden. Die Gegenüberstellung der Preise darf den Verbraucher nicht in die Irre führen und muss der Wahrheit entsprechen. Das konnte der Beklagten auch nicht angekreidet werden. Für das Berufungsgericht war es zuvor unstrittig, dass die Beklagte tatsächlich die genannten Vergleichspreise über einen längeren Zeitraum verlangt hatte. Trotzdem sah der BGH in der Werbung der Beklagten eine Mehrdeutigkeit und somit Irreführung nach § 3 UWG. Das Gericht sah die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Werbung missverständlich auffassen könnte, weil die Verwendung des Wortes „statt“ nicht zwangsläufig auf den von der Beklagten früher verlangten Preis hinweise.

BGH, Urteil vom 25.1.1980, Az. I ZR 10/78


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