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Preisvergleich durch Einbeziehung von Neukunden-Bonus unzulässig

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 6 W 17/17


Preisvergleich durch Einbeziehung von Neukunden-Bonus unzulässig

Mit Beschluss vom 03.03.2017 hat das OLG Frankfurt in Bezug auf Stromlieferungsverträge entschieden, dass ein Werbevergleich irreführend ist, wenn der werbende Stromanbieter in seiner Preisberechnung einen Neukundenbonus einbezogen hat, der nur für das erste Bezugsjahr gilt, ohne dass dies ausdrücklich angegeben wird. Selbst wenn an anderer Stelle im Rahmen der Berechnung der Neukundenbonus erwähnt wird, genügt dies nicht, wenn in der vergleichenden Preistabelle keine Bezugnahme darauf erfolgt.

In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, die wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Das Gericht hat folglich nur eine summarische Prüfung vorgenommen.

In rechtlicher Hinsicht ging es um einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG, weil der Stromanbieter ohne ausdrücklichen Hinweis einen Neukundenbonus in die vergleichenden Werbung einbezogen hat, der nur im ersten Bezugsjahr gewährt wird. Ein konkurrierender Stromanbieter hielt diese Werbung für irreführend und klagte daher auf Unterlassung.

Das OLG Frankfurt bewertet eine solche Werbung als irreführend im Sinne des § 5 I Nr. 2 UWG, weil den Kunden nicht deutlich wird, dass in dem Angebot ein Neukundenbonus enthalten ist, der nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden kann. Daher wirkt das Angebot vermeintlich günstig, obwohl es in den darauffolgenden Jahren teurer wird. Dies beeinträchtigt den freien Wettbewerb, weil potenzielle Kunden Konkurrenzangebote aufgrund dieses vermeintlich günstigen Angebots ausschlagen. Dabei betont das Gericht, dass die Einbeziehung eines Neukundenbonus im Rahmen einer vergleichenden Werbung nicht generell als irreführend einzustufen ist. Vielmehr komme es in jedem Einzelfall auf die genauen Umstände des konkreten Falles an. Keine Bedenken seien gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass in der vergleichenden Werbung ein Neukundenbonus einbezogen sei, der nur für das erste Bezugsjahr angeboten werde. Jedoch fehlt es an einem solchen deutlichen Hinweis im konkreten streitigen Fall. Der Neukundenbonus wird nicht im Angebot selbst - auch nicht mit einem Sternchenhinweis auf der Rückseite des Angebots - hervorgehoben. Ganz im Gegenteil befindet sich bloß unterhalb der Berechnungstabelle eine Aufschlüsselung. Dort wird in kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass der Berechnung ein 100,00 Euro Bonus zugrunde liegt. Das ist nach dem OLG Frankfurt eine versteckte Angabe, die zur Klarstellung nicht genügt. Zwar werde an anderer Stelle des Werbeflyers mit dem Neukundenbonus geworben. Es fehle jedoch an einem Bezug auf das konkrete Angebot. Deshalb könne bei den Kunden der Eindruck entstehen, der angebotene Preis werde dauerhaft, und nicht nur im ersten Bezugsjahr angeboten.

Anders als das Landgericht ist das Oberlandesgericht nicht der Ansicht, dass ein Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass im ersten Bezugsjahr immer ein Neukundenbonus einbezogen ist. Dagegen spreche, dass der Wechsel eines Stromtarifs für die meisten Verbraucher keine alltägliche Angelegenheit darstelle, sodass das beschriebene Bewusstsein nicht unterstellt werden könne.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 6 W 17/17


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