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Preisgegenüberstellung erfordert transparenten Bezugspreis

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15


Preisgegenüberstellung erfordert transparenten Bezugspreis

Verkäufer, die ihre Produkte und Dienstleistungen über die Rabattplattform Groupon im Internet vertreiben, dürfen nicht ohne Weiteres mit einem "Originalpreis" werben. Bei einem Angebot für eine medizinische Behandlung hat das Landgericht Düsseldorf nun eine Irreführung der Verbraucher gerügt und den Anbieter zur Unterlassung verurteilt. Die gewählte Formulierung stellt nach Ansicht der Richter einen Verstoß gegen § 3 UWG sowie § 4 Nr. 4 UWG dar. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt einerseits den Wettbewerb von Anbietern untereinander und soll andererseits die Verbraucher vor irreführender Werbung schützen.

Im vorliegenden Fall ging es um ein "Lifting", welches über Groupon zu einem besonderen Rabatt angepriesen wurde. Als Bezugsgröße für den Rabatt war von einem "Originalpreis" die Rede. Die vom LG beanstandete Passage war wie folgt formuliert: "Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung."
Eine solche Formulierung ist dem Urteil des LG zufolge gleich aus mehreren Gründen als irreführend zu bezeichnen und damit eine unzulässige Form der Werbung. Eine nähere Definition des fraglichen "Zeitpunkts" ist für den Verbraucher nicht ersichtlich, so dass unklar bleibt, wann die betreffende Werbung erstmals veröffentlicht wurde. Darüber hinaus wurde die medizinische Behandlung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung ausschließlich über Groupon angeboten, so dass den Richtern der Vergleich zu einem vermeintlich existierenden "Originalpreis" zumindest zweifelhaft erschien.

Produkte und Dienstleistungen dürfen grundsätzlich jederzeit mit einem Rabatt in beliebiger Höhe beworben werden. Jedoch muss für den Verbraucher aus dem Angebot klar hervorgehen, wie hoch der ursprüngliche Preis war und in welchem Zeitraum dieser gegolten hat. Noch schwieriger wird die Rechtslage, wenn es wie im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gibt, die Dienstleistung oder das Produkt auf einem anderen Wege zu beziehen. Unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände sahen die Richter am LG Düsseldorf die Irreführung der Verbraucher als erwiesen an. Dieses Urteil stützt sich dabei vor allem auf die Annahme, dass der erwähnte "Originalpreis" außerhalb von Groupon nie wirklich existierte.

Sinngemäß wurde weiter ausgeführt, dass bei derartigen Werbungen die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch das Vortäuschen eines vermeintlichen Rabatts auf unzulässige Weise zum Kauf einer Dienstleistung animiert werden, welche sie ansonsten nicht in Anspruch nehmen würden.
Dieser Verdacht wird insbesondere dadurch erhärtet, dass im vorliegenden Fall keine Möglichkeit zum objektiven Preisvergleich bestand, da exakt diese Dienstleistung nur über Groupon angeboten wurde. Besser vergleichbar wird die Sachlage bei einem Rabattangebot für eine Couch. Ein objektiver Preisvergleich ist für den Vebraucher nur möglich, wenn genau dasselbe Modell einer im Preis reduzierten Couch zeitgleich auch bei mindestens einem anderen Anbieter erhältlich ist.
Diese Vergleichsmöglichkeit war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da "Lifting" nicht gleich "Lifting" ist. Genau derselbe Anbieter hätte seine Dienstleistung zum fraglichen Zeitpunkt auch außerhalb von Groupon anbieten oder einen deutlichen Hinweis auf den genauen Zeitpunkt geben müssen, wann der "Originalpreis" gegolten hat. Im Zweifelsfall muss der Anbieter auch nachweisen, dass sein Produkt oder seine Dienstleistung auch tatsächlich zum angegebenen "Originalpreis" zu erwerben war.

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15


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