Preisangabe durch Mouseover-Funktion
Bei einem Verkauf im Internet ist es nicht ausreichend, wenn der Preis der Ware nur über eine Mouseover-Funktion angezeigt wird. Außerdem muss der Preis eines Produkts schon in der Artikelübersicht erkennbar sein und nicht erst auf der Unterseite für das einzelne Produkt. Dies entschied das Landgericht Bochum im August 2014.
Geklagt hatte ein Ebay-Händler, der auf dieser Online-Plattform Folien, Planen, Seile und ähnliche Produkte vertreibt. Ein Konkurrenzunternehmen hatte bei Ebay Produktübersichten in Form von Galerien eingestellt, in denen der Preis der einzelnen Produkte – es handelte sich wie beim Kläger vor allem um Folien, Planen, Netze etc. – nicht direkt ersichtlich war, sondern erst erschien, wenn der Mauszeiger über das jeweilige Produkt bewegt wurde. Dann wurde eine sogenannte Mouseover-Funktion ausgelöst und der Grundpreis angezeigt, beispielweise „GP: 0,26 €/1qm“. Der Verfügungskläger mahnte den Konkurrenten im März 2014 ab und verlangte wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Preisangabenverordnung eine Unterlassungserklärung. Nach einem vorgerichtlichen Schriftwechsel erwirkte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem beklagten Unternehmen untersagt wurde, Folien oder Vliese bei Ebay nach Fläche anzubieten und zu verkaufen, ohne einen Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben. Grundpreis und Endpreis müssten klar erkennbar beieinander und gut lesbar angegeben werden.
Das beklagte Unternehmen beantragte im darauffolgenden Verfahren, die Verfügung aufzuheben. Dies wurde neben einigen formalen Argumenten vor allem damit begründet, dass die fraglichen Abdeckfliesen und -planen nicht grundsätzlich nach Quadratmetern, sondern nach Stückzahl verkauft worden seien. Deshalb gebe es keine Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises.
Das Gericht konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Grundsätzlich dienen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) der Sicherstellung der vollständigen Information der Verbraucher. Dafür ist es unabdingbar, dass dem Kunden die Möglichkeit zu einem Vergleich der Preise verschiedener Anbieter geboten wird. Der Grundpreis – etwa für Quadratmeter eines Produkts – hat genau diese Funktion, nämlich ansonsten nur schwer zu vergleichende Preise gleichwertiger Produkte direkt vergleichbar zu machen. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV wird festgelegt, dass ein Verkäufer bei Waren, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, den Preis nicht nur als Gesamtpreis, sondern auch je Mengeneinheit als Grundpreis anzugeben hat. Damit soll dem Verbraucher eine vereinfachte Möglichkeit des Preisvergleichs geboten werden. Diese Regelung gilt auch bei Waren, die in Fertigverpackungen angeboten werden und nicht nur bei offen angebotenen Produkten.
Bei den vom Beklagten angebotenen Artikeln war entsprechend dieser Regelung ein Preis für den Quadratmeter anzugeben. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2009, auf das sich das LG Bochum bezog, ist der Grundpreis erst dann korrekt angegeben, wenn er zusammen mit dem Gesamtpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann. Dies gilt auch für die Preisangaben in einer Ebay-Produktgalerie. Wenn der Grundpreis anders als der Gesamtpreis erst dann zu sehen ist, wenn der Mauszeiger über das jeweilige Produkt geführt wird, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Dem am Produkt interessierten Verbraucher wird dadurch der Preisvergleich erheblich erschwert. Ebay stellt dem Händler Funktionen zur Verfügung, Grundpreisangaben automatisch in die unterschiedlichen Darstellungsformate einschließlich der Galerieansicht zu übernehmen. Dem beklagten Händler war es daher nach Ansicht des Gerichts auch jederzeit zuzumuten, den Grundpreis gemeinsam mit dem Gesamtpreis in der Galerie anzuzeigen.
LG Bochum, Urteil v. 06.08.2014, Az. I-15 O 88/14