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Preis zuzüglich Überführung

BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12


Preis zuzüglich Überführung

Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bei einer werbenden Preisangabe auch die Kosten für die Überführung eines Kraftfahrzeugs einzubeziehen sind. Die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, um eine Wettbewerbswidrigkeit festzustellen, wenn eine Werbung lediglich einen Preis zuzüglich der Überführungskosten nennt, wobei die Kosten nicht ausdrücklich in die Annonce aufgenommen worden sind. Im Kern soll das höchste europäische Gericht darüber entscheiden, ob es sich bei den Kosten für die Überführung um Liefer- oder Frachtkosten handelt. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 30. März 2011 warb die Beklagte in einer Zeitungsausgabe der "Nürnberger Nachrichten" für verschiedene Kfz. Dazu nutzte sie zum Beispiel Werbeinhalte wie "Citroen C4 VTI 120 Exclusive: 21.800 €1" sowie “Maximaler Preisvorteil: 6.170,00 €1″. Die hochgestellte "1" verwies unterhalb der Anzeiger sodann auf die Kosten für die Überführung des Pkw. Wörtlich hieß es in der Werbung: “1Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790,00 € …”. Aus der Anzeige selbst ging jedoch für den Verbraucher nicht hervor, welchen tatsächlichen Endpreis er beim Kauf eines Kfz bei der Beklagten zu leisten hat. Die obligatorischen Überführungskosten wurden seitens der Beklagten noch nicht mit dem Kaufpreis verrechnet. Bei der Klägerin handelte es sich um die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW). Sie hat gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Preisgestaltung einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) geltend gemacht.

Mit ihrer Klage vor dem BGH wollte die Klägerin erreichen, dass es die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen hat, künftig für den Kraftfahrzeugverkauf derart zu werben, dass die Überführungskosten nicht mit dem tatsächlichen Endpreis verrechnet werden. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage als begründet angesehen. Dagegen hat die Beklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Erfolgsaussichten der Revision jedoch "von der Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse vom 16. Februar 1998 und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern vom 11. Mai 2005" abhängig gemacht. Auf Grundlage der Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV haben die Richter den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergereicht. Zwar hatte die Berufungsinstanz noch angenommen, dass die streitgegenständliche Annonce aufgrund der Regelungen der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV wettbewerbswidrig seien. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich nach Auffassung des Gerichts daraus, dass der Verbraucher selbst tätig werden muss, um den von ihm zu leistenden Endpreis bestimmen zu können. Dies gelte insbesondere für die anfallenden Kosten der Überführung, da die zusätzliche Gebühr vom Verbraucher als Teil des Endpreises aufgefasst werde. Nach der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse müsse der tatsächliche Verkaufspreis für den Käufer unmissverständlich sowie gut lesbar sein.

Grundsätzlich folgt auch der BGH dieser Rechtsauffassung, so dass der Händler die anfallenden Kosten für eine Kfz-Überführung mit dem Endpreis verrechnen müsse. Die Überführungskosten seien keine zusätzlichen Frachtkosten, sondern vielmehr fester Bestandteil des Endpreises. Eine separate Ausweisung der Überführungskosten sei nur dann denkbar, wenn dem Verbraucher ein Wahlrecht zwischen der Überführung und der Selbstabholung eingeräumt wird. Das Gericht ließ allerdings offen, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV mit der entsprechenden Regelung in der Richtlinie 98/6/EG zu vereinbaren ist. Da die Rechtsfrage innerhalb der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten ist, muss nun der Europäische Gerichtshof eine allgemein verbindliche Entscheidung treffen. Diese wird herausstellen, ob der Verbraucher die Kosten für die Überführung mit dem Endpreis verrechnen muss, oder ob der Verkäufer dazu entsprechend verpflichtet ist.

BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12


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