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Postlaufzeit eines Einschreibens

OLG Hamm, 3 Ws 357/14


Postlaufzeit eines Einschreibens

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 16.10.2014 unter dem Az. 3 Ws 357/14 entschieden, dass ein Kunde der Deutschen Post damit rechnen darf, dass ein Einschreiben nur einen Tag zum Empfänger unterwegs ist. Damit stellte sich das Hammer OLG in Gegensatz zu der Rechtsprechung des OLG Framkfurt am Main (Beschluss vom 7. Dezember 10, Az. 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116) und des Berliner Kammergerichts (Beschluss v. 10. Mai 05, Az. 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142).
Diese Gerichte waren der Ansicht, dass die besonderen Kontrollen, denen Einschreibesendungen unterworfen sind, eine längere Postlaufzeit zur Folge haben können. Wie das OLG Hamm nun entschied, gebe es dafür jedoch keine Anhaltspunkte, denn die Post mache bei diesen Sendungen keine Unterschiede.

Das Landgericht Hagen hat den Beschwerdeführer wegen Einbruchdiebstahls in Wohnungen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Das Landgericht Bielefeld setzte ein Drittel der Strafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, mit der Auflage, drogenabstinent zu leben und sich 10 Drogenscreenings auf eigene Kosten zu unterziehen.
Nach Berichten des Bewährungshelfers hielt sich der Beschwerdeführer nicht an diese Auflagen, sondern konsumierte fortgesetzt Cannabis.
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Hagen beantragt, die Bewährung zu widerrufen. Das Gericht beraumte einen Anhörungstermin für den 20. August 14 an. Das Schreiben erreichte den Beschwerdeführer am 6. August 14. Zum Termin erschien er nicht. Daraufhin widerrief das Gericht die Bewährung und stellte dem Beschwerdeführer den entsprechenden Beschluss am 26. August 2014 zu.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 28. August 14 ein, das beim LG Bielefeld am 4. September 14 einging. Das Schreiben trug den Poststempel vom 1. September 2014 und wurde per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ferner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Dem Antrag gab das Gericht in beiden Punkten statt. Der Beschwerdeführer sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Beschwerdefrist von einer Woche einzuhalten. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Einschreiben beim Landgericht Bielefeld am nächsten Tag ankommen werde. Das wäre rechtzeitig gewesen.

Denn laut FAQ der Deutschen Post gilt eine Laufzeit von einem Tag für ein Einschreiben. Ferner heißt es dort, 94 % der Briefe in der Region Hagen kämen am nächsten Tag an. Dieser hohe Anteil lässt zu Recht erwarten, dass ein Brief am nächsten Tag ankommt. Etwas anderes anzunehmen, dafür gebe es keine Rechtfertigung. Dem Beschwerdeführer sei deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gleichwohl nützte das dem Beschwerdeführer nichts, denn die Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg. Denn dass der Beschwerdeführer gegen die Bewährungsauflagen grob verstoßen hatte, gab dem Gericht Anlass zur Besorgnis, dass er erneut Straftaten verüben werde.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Ws 357/14


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