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Postfach für dubioses Unternehmen

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10


Postfach für dubioses Unternehmen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht als Mitstörer zu betrachten ist, wenn dubiose Kunden das ihnen zur Verfügung gestellte Postfach als Briefkastenfirma, also für Zwecke mit unlauterer Absicht, missbrauchen.

Die Deutsche Post haftet nicht für das betrügerische Handeln ihrer Kunden, wenn diese ein zur Verfügung gestelltes Postfach für betrügerische Zwecke missbrauchen. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der gegen die Deutsche Post vorging und sie als Mitstörerin haftbar machen wollte für das potentiell wettbewerbswidrige Verhalten eines Postfachkunden. Der streitgegenständliche Postfachkunde war ein Lotto Service Center, das Gewinnmitteilungen an Verbraucher verschickte und als Adresse für die Rückantwort lediglich eine Postfachadresse angab. Dieses Verhalten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Die Klägerin war der Meinung, die Deutsche Post treffe ein Mitverschulden an diesem betrügerischen Verhalten, da sie die Postfächer zur Verfügung gestellt habe.

Für die Anmietung eines Postfachs ist lediglich notwendig, dass der Postfachkunde gegenüber der Deutschen Post eine zustellfähige Postanschrift angibt. Die Namensangabe des Vertretungsberechtigens ist nicht notwendig. Das Gericht stellt sich auf die Seite der Beklagten. Prüfpflichten, die über diese Angaben hinausgehen, bestehen nicht. Die Deutsche Post ist nicht verpflichtet, Feststellungen über Rechtsfähigkeit und Identität ihrer Postfachkunden zu treffen. Auch besteht keine Verpflichtung der Beklagten, eine ladungsfähige Anschrift ihrer Postfachkunden sicherzustellen. Eine Prüfung aller Postfachkunden hinsichtlich deren Identität, Namen und Adressen durch die Deutsche Post im Vorfeld einer Postfacheröffnung, um damit verbundene, mögliche Wettbewerbsverstöße zu verhindern, ist weder durchführbar, noch hinnehmbar.

Unstreitig steht fest, dass der streitgegenständliche Postfachkunde der Antragsgegnerin (Beklagte) mit den Gewinnmitteilungen an Verbraucher eine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung entsprechend § 3 UWG begangen hat. Die Beklagte ist für diese Vergehen gegen das Wettbewerbsrecht jedoch nicht haftbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist demzufolge zurückzuweisen. Die von der Antragstellerin (Klägerin) geforderte Haftung der Beklagten als Gehilfin beziehungsweise Mittäterin scheidet entsprechend den strafrechtlich entwickelten Grundsätzen aus, denn sie ist nicht für fremde Handlungen verantwortlich zu machen. Für diese Störerhaftung fordert das Strafrecht ein gewolltes und bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Parteien, beziehungsweise ein bewusstes und gezieltes gemeinsames Vorgehen. Die objektive Beihilfehandlung erfordert ein bedingt vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Haupttat. Die betroffene Partei muss sich der Rechtswidrigkeit der Tat bewusst sein. Bezüglich des inkriminierten Verhaltens der Postfachkunden liegen diese strafrechtlichen Voraussetzungen bei der Beklagten nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine Störerhaftung nach den Rechtsanforderungen des Verhaltensunrechts wie im vorliegenden Rechtsstreit wiederholt verneint. Täter einer wettbewerbswidrigen Handlung kann bereits sein, wer durch sein Verhalten dritte Parteien darin fördert, wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen von Marktteilnehmern zu verletzen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die entsprechende Partei gegen die daraus resultierenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verstößt und damit verbundene Gefahren nicht auf zumutbare Weise begrenzt. Diese Konstellation ist insbesondere im Fall der Prüfpflichten anzunehmen.

Bei der Beklagten liegt diese Fallkonstellation jedoch nicht vor. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Überlassung der Postfächer die wettbewerbsrechtlich unzulässigen Geschäftspraktiken der Postfachkunden begünstigt hat oder nicht. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob die durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen der Verbraucher durch die Postfachüberlassung an den streitgegenständlichen Postfachkunden gefährdet waren oder nicht. Gemäß den Vorschriften der Prozessordnung ist die Antragsgegnerin ein beliehener Unternehmer und darf Postfächer nur dann zur Verfügung stellen, wenn eine zustellfähige Anschrift vorliegt, um förmliche Zustellungen von Postsendungen zu garantieren. Klagebefugten Verbänden ist nach § 4 UWG eine zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Ein Postfach erfüllt diese Anforderungen nicht. Zustellungen an juristische Personen erfordern geringe rechtliche Anforderungen. Eine Zustellung an eine Hausanschrift ist möglich. Auch in diesem Fall erfolgte die förmliche Klagezustellung an den streitgegenständlichen Postfachkunden an dessen zustellfähige und ladungsfähige Hausanschrift. Die Beklagte ist demzufolge nicht verpflichtet, der Klägerin Risiken, die über die Klagezustellung an die Postfachkunden hinausgehen, abzunehmen. Eine präventive Überprüfung aller Postfachkunden überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze der Beklagten. Wäre die Beklagte entsprechend der Einlassung der Klägerin alleine deshalb verpflichtet gewesen, den streitgegenständlichen Postfachkunden zu überprüfen, weil dieser die Rückanworten seiner Gewinnspielmitteilungen lediglich eine Postfachanschrift versieht, ergäbe sich daraus eine automatische Prüfpflicht aller Kunden und der eingehenden Poststücke. Betrügerische Geschäftspraktiken durch Briefkastenfirmen würden damit nicht effektiv unterbunden.

Weitere Ermittlungshandlungen der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung scheiden alleine durch das Postgeheimnis aus. Damit ist eine Überprüfung der Postfachkunden oder die Unterbindung einer Postfachnutzung nicht möglich. Aufgrund der fehlenden Verantwortlichkeit der Beklagten für das inkriminierte Verhalten der Postfachkunden scheidet ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus.

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10


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