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Pop-Up-Werbung auf Kinderwebseite

KG Berlin, 5 U 138/12


Pop-Up-Werbung auf Kinderwebseite

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 18. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 5 U 138/12 entschieden, dass eine so genannte Pop-up-Werbung, die rasch wieder verschwindet, auch auf einer Kinderseite im Internet nicht unlauter ist und die Marktteilnehmer nicht in unzumutbarer Weise belästigt.

Damit wies das KG die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Berlin) zurück und legte die Kosten der zweiten Instanz dem Kläger auf. Die Revision ließ das KG nicht zu.

Der Kläger wollte die Beklagte verurteilen lassen, eine bestimmte Werbung zu unterlassen. Er wollte verhindern, dass die Beklagte auf einer Webseite für Kinder im Internet einen Werbebanner schaltet, der sich über den eigentlichen Seiteninhalt legt und in bestimmter Weise gestaltet ist.

Doch das KG sprach dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zu. Diese hätten aus dem Lauterkeitsrecht abgeleitet werden können. Jedoch liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht vor. Der Senat verweist auf die Gründe aus dem angefochtenen Urteil des LG, schließt sich diesen an und fügt Folgendes hinzu.

Die beanstandete "Pop-up-Werbung" (auch "Layer-Werbung" genannt) stellt sich als eine von rechts nach links über die Internetseite verlaufende Banderole dar und es sei in ihr keine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern zu sehen. Es finde zwar eine Belästigung statt, diese erfolge jedoch nicht in unzumutbarer Art und Weise.

Durch die angefochtene Pop-up-Werbung als Banderole wird nur der belästigt, der die entsprechende Internetseite aufsuche. Belästigend sei eine Handlung, die einem Empfänger aufgedrängt werde und in jedem Fall auch unabhängig von konkreten Inhalten als eine Störung wahrgenommen werde. Indem der User der Seite im Internet, der diese Seite wegen ihrer Inhalte besucht, an der Wahrnehmung dieser Inhalte gehindert und einer Werbung ausgesetzt werde, werde er belästigt, weil ihm eine Handlung aufgedrängt werde, die ihn stört.

Damit sei die Grenze der Zumutbarkeit jedoch nicht überschritten worden.

Denn unzumutbar sei eine Belästigung nur dann, wenn sie in einer Intensität stattfinde, die von der Mehrheit der Verbraucher oder wenigstens einem großen Anteil als unerträglich angesehen werde. Dabei komme es jedoch nicht nur auf die Perspektive des Empfängers der werbenden Mitteilung an. Eine Unzumutbarkeit sei durch Abwägung zu ermitteln, in die auch die grundrechtlich geschützten Interessen des Verbrauchers, von einer aufdringlichen Werbung vorschont zu werden und des Unternehmers, seine Leistungen anzubieten, einfließen müssen. Einschlägig seien hier die Art. 5 und 12 GG.

Nach diesen Kriterien könne die vorliegende Werbung nicht als für den durchschnittlichen Verbraucher unzumutbar angesehen werden, auch dann nicht, wenn dieser ein Kind sei. Denn nach allgemeiner Meinung sei die Grenze zur Unzumutbarkeit nicht überschritten, wenn eine Werbung im Internet in kurzer Zeit weggeklickt werden könne oder gar von alleine verschwinde.

Dass die streitgegenständliche Werbung nicht von allein wieder verschwinde, habe der Kläger, der im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale von § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darlegungs- und beweispflichtig sei, nicht darlegen und beweisen können. Nach seinem Vortrag sei nicht sicher festgestellt und belegt worden, ob die werbende Banderole automatisch verschwunden sei. Hierzu könne nun nicht mehr ergänzend vorgetragen werden.

Auch könne die Beklagte nicht mehr einwandfrei nachprüfen, ob sich die Werbung in wenigen Sekunden von selbst aufgelöst hätte. Wenn sich derartiges aber nicht feststellen lasse, trage aufgrund der bereits beschriebenen Darlegungs- und Beweislast der Kläger den Nachteil davon. 

Anders gesagt, sei zugunsten der Beklagten von dem Umstand auszugehen, dass sich die Banderole in kürzester Zeit von allein geschlossen habe. Dieser Umstand ziehe die fehlende Unzumutbarkeit der lästigen Werbung nach sich.

Auch zu beachten sei es, dass der Nutzer des Internets die entsprechende Seite aus freien Stücken aufsuche und nicht auf die dort vorhandenen Inhalte angewiesen sei. Die Seite halte keine essentiellen Informationen bereit, sondern diene nur dem Freizeitvergnügen. Dabei profitiere der Verbraucher von den Werbungen, weil ihm wegen der daraus erwirtschafteten Einnahmen die Inhalte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können. Insofern sei nach einer Interessenabwägung das Interesse der Beklagten an einer effektiven und indirekt dem Nutzer zugute kommenden Werbung höher zu werten als das Interesse des Nutzers, von der Werbung nicht belästigt zu werden.

Den vorstehenden Überlegungen stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Internetseite (kindercampus.de) hauptsächlich an Kinder gerichtet sei.

Auch der angesprochenen Nutzergruppe, also Kindern, sei es möglich, die Werbebanderole vom redaktionellen Inhalt zu unterscheiden. So können sich Kinder auch frühzeitig an den Umgang mit Werbung gewöhnen. Gemeinsamkeiten zwischen Werbung und Inhalt sei wirtschaftlichen Prinzipien der kostenfreien Internetauftritte immanent und gehöre zum Alltag. Diesen müssen Kinder kennenlernen und die Gewöhnung erfolge in der Regel sehr schnell. Dies habe schon das LG ausgeführt und der Senat des KG schließe sich dem an, dass es auch Kindern zuzumuten sei, eine unerwünschte Werbung in einem kostenfreien Internetauftritt zunächst hinzunehmen, wenn sie, wovon aus Gründen der Beweislast auszugehen sei, rasch von selbst wieder verschwinde.

Es könne hier jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein Marktteilnehmer unzumutbar belästigt werde.

Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2013, Aktenzeichen 5 U 138/12


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