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pomazánkové máslo streichfähige Butter

Kann ein Milcherzeugnis nicht als Butter eingestuft werden, so darf es auch nicht unter der Bezeichnung „pomazánkové máslo“ (streichfähige Butter) verkauft werden.


So lautet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die Tschechische Republik wegen eines Verstoßes gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen, weil sie den Verkauf eines so bezeichneten Produktes zuließ.

Die Definition von Butter ist in der einheitlichen GMO der EU geregelt: Nur Milcherzeugnisse, die einen Milchfettgehalt zwischen 80 und 90% aufweisen und maximal 16% Wasser und 2% fettfreier Trockenmasse enthalten, dürfen als "Butter" vermarktet werden.
Ausnahmen von dieser Definition sind Produkte, deren Beschaffenheit einer traditionellen Verwendung entstammt, und Erzeugnisse, bei denen die Bezeichnung als "Butter" eindeutig eine charakteristische Eigenschaft beschreibt. Diese Ausnahmefälle werden in einer Liste der zuständigen Kommission aufgeführt.

Bei "Pomazánkové máslo" handelt es sich um ein butterähnliches Erzeugnis, das traditionell bei der Herstellung anderer Lebensmittel oder als Brotaufstrich verwendet wird. Der Fettgehalt des Produktes liegt bei mindestens 31%, der Trockenmassegehalt bei über 42% und der Wassergehalt beträgt bis zu 58%, somit erfüllt das Erzeugnis nicht die für eine Vermarktung als "Butter" nötigen Anforderungen.

Die Regelung der Tschechischen Republik lässt eine Vermarktung des Erzeugnisses als „pomazánkové máslo“ zu, obwohl dieses nicht als "Butter" definiert werden kann.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission liegt hierin eine Verletzung der einheitlichen Verordnung vor und verstößt die Tschechische Republik somit gegen ihre Pflichten. Deshalb hat die Kommission Vertragsverletzungsklage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.

In seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass „pomazánkové máslo“ nicht die zur Vermarktung als "Butter" notwendigen Kriterien erfüllt und das Erzeugnis auch nicht in der Ausnahmeliste verzeichnet sei, die ohne Vorliegen der Kriterien eine Bezeichnung als "Butter" erlaube.
Ausführlich setzte sich der Gerichtshof mit der Argumentation der Beklagten auseinander, dass die Ausnahme für alle Erzeugnisse gelte, deren Beschaffenheit ihrer traditionellen Verwendung entstamme und/oder deren Bezeichnung als "Butter" sich auf ein charakteristisches Merkmal beziehe. Die Aufnahme in die Liste der Kommission, die zugleich eine Genehmigung zur Bezeichnung darstelle, sei, so die Beklagte, unerheblich. Der Europäische Gerichtshof weist diese Argumentation zurück und stellt fest, dass die Kommission durch die einheitliche Verordnung bevollmächtigt ist, die vollständige Liste der nach Angabe der Mitgliedsstaaten von der Ausnahmeregelung betroffenen Erzeugnisse zu erstellen, wobei die Begünstigung als Ausnahme der Prüfung durch die Kommission bedürfe.

Nach ausführlicher Prüfung stellt der Europäische Gerichtshof daher fest, dass die Tschechische Republik den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen ihre aus der Verordnung entstandenen Verpflichtungen begangen hat. Das Produkt „pomazánkové máslo“ dürfe nicht in alleiniger Ausnahmegewährung durch die Tschechische Republik als "Butter" vermarktet werden.

18.10.2012 - C-37/11
Gerichtshof der Europäischen Union


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