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Platzierung einer Gegendarstellung

Zu den Anforderung an die Platzierung einer presserechtlichen Gegendarstellung


Platzierung einer Gegendarstellung

In seinem Beschluss vom 08.03.2012 beschäftigte sich das Berliner Kammergericht mit der ordnungsgemäßen Platzierung von Gegendarstellungen in Zeitungen, in diesem Fall bei einer Münchener Zeitung.

Die Grundlage für die Zulässigkeit von Gegendarstellungen sind Tatsachenbehauptungen über Personen, die der Betroffene für fehlerhaft hält. Der Anspruch kann bei Presseerzeugnissen mit einer Frist von drei Monaten geltend gemacht und notfalls gerichtlich wie eine einstweilige Verfügung eingeklagt werden. Das war hier der Fall gewesen.

Allerdings entsprach die dann am 27.12.2011 abgedruckte Gegendarstellung nach Ansicht des Gerichts wegen ihrer Platzierung nicht den Erfordernissen des Rechtsgrundsatzes der Waffengleichheit. Das Kammergericht folgte damit einer vorher gehenden Entscheidung des Berliner Landgerichts und bestätigte das vom Landgericht verhängte Zwangsgeld gegen den Verlag.

Der zivilrechtliche Grundsatz der Waffengleichheit bedeutet hierbei, dass die in Frage kommende Gegendarstellung in einer Rubrik zu erscheinen hat, die dem Ort der ursprünglichen Meldung entspricht. Im konkreten Fall ging es um den Abdruck der Gegendarstellung, der im Bereich 'Nachrichten aus Deutschland und der Welt' erfolgte, während sich der ursprüngliche Text jedoch im Lokalteil der Zeitung befunden hatte. Auf diese Weise, so argumentierten die Gerichte, sei die Gegendarstellung sozusagen 'versteckt' worden. Damit hätte man ihren Zweck jedoch verfehlt.

Zwar könne der Anspruchberechtigte nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass seine Gegendarstellung auf der gleichen Seite wie der Ursprungstext zu erscheinen hat, argumentierte das Kammergericht in seinem Beschluss. Der Text müsse aber einen möglichst gleichen Leserkreis mit dem gleichen Grad an Aufmerksamkeit erreichen können. Diese Bedingungen seien von der betreffenden Zeitung nicht erfüllt worden.

In seiner Begründung lieferte die Kammer zunächst eine genaue Analyse der Zeitungsausgabe mit der ursprünglichen Meldung, die dort eindeutig dem Münchener Lokalteil zuzuordnen war. Das ergaben die weiteren Artikel auf dieser Zeitungsseite, die das Gericht sorgsam aufzählte. Sodann widmete es sich dem Erscheinungsort der Gegendarstellung vom 27.12.2011 mit den ansonsten dort abgedruckten Meldungen aus Berlin, Bottrop, Rügen, Windhoek, Helsinki, London und Paris. Das sprach in den Augen des Gerichts eindeutig dafür, dass es sich hierbei um eine ganz andere Zeitungsrubrik handele, in der die Gegendarstellung 'versteckt' sei, um möglichst nicht aufzufallen.

Man könne jedenfalls nicht davon ausgehen, dass dieser andere Zeitungsteil den gleichen Leserkreis mit dem gleichen Aufmerksamkeitsgrad erreichen würde wie die beanstandete ursprüngliche Meldung. Das wertete das Gericht als einen Verstoß gegen die Waffengleichheit.

Der Anspruch auf die Gegendarstellung sei wegen dieser versteckenden Platzierung daher trotz des Abdrucks nicht erfüllt und das verhängte Zwangsgeld sei somit ebenfalls berechtigt, entschied das Kammergericht.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: 10 W 15/12


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