• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

PKW-Videowerbung muss EnVKV-Pflichten einhalten

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2015, Az. 6 U 177/14


PKW-Videowerbung muss EnVKV-Pflichten einhalten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 29.05.2015 unter dem Az. 6 U 177/14 entschieden, dass Werbefilme für ein Auto, die auf YouTube veröffentlicht werden, bestimmte Pflichtangaben enthalten müssen. Dies ergibt sich aus der EnVKV zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. In der EnVKV seien als Werbematerial nur Texte und Bilder genannt. Filme seien jedoch nicht ausgeschlossen. Die Youtube Filme der Beklagten dienen vorrangig der Werbung, nicht der Meinungsbildung. Daher hätten sie die geforderten Angaben zu enthalten.
Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln) zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil klargestellt.

Die Beklagte wird zur Unterlassung verurteilt, für neue Autos ohne die nach § 5 Pkw-EnVKV nötigen Angaben zu werben. Betroffen ist der Videoclip zum “Peugeot RCZ R Experience: Boxer”, in welchem Angaben zu den spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs fehlen.

Geklagt hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein gegen einen Fahrzeughändler für die Marke “Peugeot”. Dieser unterhält auf YouTube den Kanal “PEUGEOT Deutschland”, auf dem er Themenvideos zur Automarke “Peugeot” veröffentlicht. Dazu gehören Werbespots, Fahrberichte und Berichte über Serviceangebote und Veranstaltungen. Nutzer können Kommentare hinterlassen.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen eines solchen Videos mit dem darunter befindlichen Text: “In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der PEUGEOT-Geschichte. Entdecke die RCZ R Experience bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern.” Es fehlten die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen.

Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos abgemahnt und Klage eingereicht. Das LG hat die Beklagte daraufhin zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten - jedoch ohne Erfolg.
Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die in EnVKV geregelten Pflichten Marktverhaltensregeln im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellen. Diese fänden ihre Grundlage im EU-Recht.
Da die Beklagte die geschuldeten Informationen nicht bereitgestellt habe, habe sie gegen die Pkw-EnVKV verstoßen.

Es genüge für die Anwendbarkeit der Pkw-EnVKV, dass ein bestimmtes Fahrzeugmodell im Internet “ausgestellt” werde.

Die Pkw-EnVKV erfasse neben “Werbeschriften” als “Werbematerial” alle Formen von Informationen, die zur Vermarktung neuer PKW öffentlich verwendet werden.
Hierzu geörten auch Laufbilder. Bei der Werbung sei sicherzustellen, dass dem Betrachter die Informationen in dem Moment zur Kenntnis gelangen, in welchem auch Angaben zur Motorisierung, Hubraum, Beschleunigung, etc. angesehen werden können. Das sei im streitigen Fall unbestritten nicht geschehen.
Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, sie schulde keine Informationen, da für sie die in der Pkw-EnVKV vorgesehene Ausnahme gelte.

Zutreffend habe das LG festgestellt, dass die Werbung kein audiovisueller Mediendienst sei und auch kein Teil eines solchen. Der Werbespot diene an sich der Produktförderung, nicht der Meinungsbildung. Auch der YouTube-Kanal sei kein audiovisuelles Medienangebot i.S. der Richtlinie, sondern diene ebenfalls der Werbung. Zwar könne Werbung als geschützte Meinungsäußerung gelten und meinungsbildend wirken, doch vornehmlich diene sie nicht der Meinungsbildung, wie es Medienangebote tun, die von der Richtlinie umfasst seien.

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2015, Az. 6 U 177/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland