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Pflichtangaben zu Krediten dürfe nicht in Fußnote versteckt werden

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2018, Az. 12 O 222/17


Pflichtangaben zu Krediten dürfe nicht in Fußnote versteckt werden

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 28.03.2018, dass Pflichtangaben zu Krediten wie Nettokreditbetrag, Sollzins, Effektivzins, Laufzeit etc. in klarer, eindeutiger und auffallender Weise darzustellen seien. Die Darstellung in einer kleinen Fußnote und auf einer anderen Seite als die Werbung selbst genüge diesen Anforderungen nicht.

Wie sind Kreditinformationen in einer Onlinewerbung darzustellen?
Klägerin war ein Verbraucherschutzverband, Beklagte ein Kreditinstitut. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite einen ihrer Kredite mit der Angabe „schon ab 2,69 % eff. Jahreszins". Der Bestzinssatz war deutlich hervorgehoben. Daran angefügt war eine Fußnote. Der Fußnotentext befand sich auf der nächsten Seite und war in deutlich kleinerer Schriftgröße verfasst. Hier stellte die Beklagte auch dar, dass der Effektivzins für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit tatsächlich 5,99 % betrug, also mehr als doppelt so hoch wie im Werbe-Zinssatz war. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Fußnoten und Sternchenhinweise bei mehrseitigen Werbungen ausgeschlossen
Das Landgericht Düsseldorf urteilte, dass die Werbung gegen die Formvorschriften der PAngV verstoße. Denn danach seien die notwendigen Angaben in klarer, eindeutiger und auffallender Weise darzustellen. Angaben in einem Fußnotentext auf der darauffolgenden Seite entspreche nicht der gesetzlichen Anforderung. Bei einer Kreditwerbung im Internet, die über mehrere Seiten hinweg gestaltet sei, seien alle Pflichtangaben bereits auf der Einzelseite anzuführen, die erstmals Preise oder Preisbestandteile nennt. Somit seien Fußnoten oder Sternchenhinweise ausgeschlossen.

Keine auffallende Darstellung der Pflichtinformationen im Fußnotentext möglich
Nach Ansicht des Gerichts waren die notwendigen Informationen nicht auffallend dargestellt. Denn die Angaben hätten sich in einem Fußnotentext befunden. Dieser sei in einer wesentlich kleineren Schriftgröße als die Angabe "2,69%" selbst dargestellt worden. Zudem habe sich der Fußnotentext nicht in der Nähe der Werbung befunden, sondern auf der darauffolgenden Seite. Eine optisch, akustisch oder in sonstige Weise wahrnehmbare Hervorhebung liege damit gerade nicht vor.

Auffällige Darstellung gilt für alle Pflichtinformationen
Die Einwendungen der Beklagten, wonach ausschließlich der effektive Jahreszins hervorgehoben werden müsse und alle anderen Informationen nur „nicht untergehen“ dürfen, ließ das Landgericht nicht gelten. Denn dies könne aus der PAngV nicht entnommen werden. Vielmehr lege die Verordnung verschiedene Steigerungen des Hervorhebens zugrunde. Außerdem sei bereits aus dem Wortlaut „klare, eindeutige und auffallende Weise“ nicht herauszulesen, warum die Einwendung der Beklagten gelten solle. Sie habe nicht näher ausgeführt, worin sich dieses Wortverständnis begründet.

Fehlendes Fußnotenverbot begründet keine andere Beurteilung
Auch der Umstand, dass der PAngV kein Fußnotenverbot zu entnehmen sei, lasse keine andere Beurteilung zu, so das Gericht weiter. Denn daraus könne kein Rückschluss gezogen werden, dass Ausführungen im Fußnotentext unabhängig von der Platzierung und Gestaltung der Fußnote ausreichend seien.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2018, Az. 12 O 222/17


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