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Pflichtangaben bei Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel

Pflichtangaben im Internet - Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel


Pflichtangaben bei Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel

Zur Erfüllung des Gebots über die Pflichtangaben in einer Werbung für Arzneimittel im Internet außerhalb der Fachkreise ist es ausreichend, dass diese durch einen Link in einer Adwords-Anzeige unmittelbar zugänglich gemacht werden. Der Link muss aber als solcher klar erkennbar sein, einen eindeutigen Hinweis auf die Weiterleitung zu den Pflichtangaben enthalten und den Nutzer letztlich auch tatsächlich unmittelbar zu den Pflichtangaben führen. 

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil mit der Frage zu befassen, wie ein Link in einer Adwords-Anzeige gestaltet sein muss, damit das in § 4 HWG geregelte Gebot über die Pflichtangaben in einer Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise erfüllt wird.

Der klagende Verband nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten umfasste die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln. Die Beklagte hatte auf Google mit zwei Adwords-Anzeigen für Medikamente geworben. Die Überschriften der Anzeigen waren als Link auf die Internetseite der Beklagten ausgestaltet. Auf der Internetseite der Beklagten konnte der Nutzer erst nach mehrfachem Scrollen zu den in § 4 HWG genannten und nachfolgend aufgezählten Pflichtangaben gelangen: Bezeichnung des Arzneimittels, Angabe der Anwendungsgebiete, Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.

Im Gegensatz zum Landgericht Köln ging der Bundesgerichtshof nicht von einer Wettbewerbswidrigkeit der Werbung aufgrund des Umstandes aus, dass die Pflichtangaben nicht bereits in den Adwords-Anzeigen selbst enthalten waren. Es ist nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nämlich ausreichend, wenn die Pflichtangaben über einen Link in der Adwords-Anzeige zugänglich gemacht werden. Der Link auf die Internetseite mit den Pflichtangaben muss allerdings ohne jeden Zweifel als solcher erkennbar sein und einen Hinweis darauf enthalten, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt. Zudem ist es erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser Pflichtangaben für die Leser mit keinem zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz verbunden ist. Die Erfüllung der Verpflichtung kann daher zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Link ohne weitere Mausklicks auf eine Internetseite führt, auf der sich ausschließlich die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es auch nicht schädlich, dass der Nutzer unter Umständen über die Seite scrollen muss, um den gesamten Text zu lesen. Sind auf der Internetseite neben den Pflichtangaben allerdings auch noch andere Inhalte dargestellt, wird das Kriterium der Unmittelbarkeit nur dann erfüllt, wenn der Link den Nutzer direkt zu der Stelle der Internetseite führt, wo sich diese Pflichtangaben befinden. Eine Erfüllung der Verpflichtung ist hingegen nicht anzunehmen, wenn der Nutzer auf der Seite noch scrollen muss, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.

In der ersten Adwords-Anzeige der Beklagten war der Link als solcher nicht als Hinweis auf die Pflichtangaben gestaltet. Es wurde von der Beklagten weder der Begriff „Pflichtangaben“ noch eine andere entsprechende und eindeutige Formulierung verwendet. Die zweite Adwords-Anzeige der Beklagten enthielt zwar einen Text, der die Wortkombination „Pflichttext…hier“ enthielt und nach seiner inhaltlichen Gestaltung wie ein Link formuliert, tatsächlich allerdings nicht mit einem Link hinterlegt war.

Der Bundesgerichtshof folgte im Ergebnis dem Landgericht Köln und wies die (Sprung-)Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12


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