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Pflicht zur Angabe von Handelsname und Anschrift in Werbeprospekt


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Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat in seinem Urteil vom 30.10.12 unter dem Aktenzeichen I-4 U 61/12 entschieden, dass ein Unternehmen in seinen Werbeprospekten seinen Name und seine Anschrift vermerken muss. Anonyme Werbung ist somit nicht möglich.

Der Kläger ist im verhandelten Fall ein Unternehmensverband, der die Interessen seiner Mitglieder durch das Verhalten des Beklagten gefährdet sieht. Er beantragte, den Beklagten, einen Baumarkt, auf Unterlassung von Werbung ohne die Angabe der Identität zu verurteilen. Denn es handele sich hierbei um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), genauer gegen die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dies störe die Interessen der anderen Mitglieder. Ferner sollte der Beklagte eine Abmahnpauschale i.H.v. 166,60 € zahlen.

In dem fraglichen Werbeprospekt waren lediglich die Anschriften der Verkaufsfilialen des Baumarktes aufgeführt, nicht jedoch die im Handelsregister eingetragenen Namen nebst Adresse der Verwaltung, an welcher kein Kundenverkehr stattfindet. Auf eine Abmahnung seitens des Klägers hat der Beklagte nicht reagiert.

Der Kläger trug des Weiteren vor, dass der Tatbestand des § 5 UWG auch ohne die Erzeugung einer Fehlvorstellung erfüllt sei. Es sei in jedem Fall erforderlich, dass die ladungsfähige Anschrift des Beklagten auch in den Werbeflyern genannt wird. Insofern der Beklagte unter dem Namen "XXX" werbe, sei festzustellen, dass hierunter auch andere Märkte handeln, wie man dem entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister entnehmen könne. Auch die Angabe einer Internetadresse nütze hier nichts, da der Gesetzgeber ausdrücklich die Angabe einer Anschrift fordere. Ferner sei der Kläger auch klagebefugt, was seitens des Beklagten bestritten wurde. Ferner bestritt der Beklagte eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen, namentlich eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers.

Das Gericht schloss sich jedoch dem Vortrag des Beklagten nicht an.

Zum einen sei der Kläger klagebefugt, weil er die Interessen von Unternehmen vertritt, die mit ähnlichen Waren handeln und die daher durch das Verhalten des Beklagten, der im Übrigen nicht nur regional agiert, gestört werden können.
So kann zusammenfassend festgestellt werden, dass das Gericht den Beklagten zur Unterlassung verurteilt hat, weil dieser mit seiner Prospektwerbung eine unlautere Werbung im Sinne des § 5 UWG beging, indem er seinen Informationspflichten bezüglich seiner Identität nicht nachkam. Diese gelten jedenfalls dann, wenn es sich um konkrete Warenangebote handelt, die in der Werbung angepriesen werden. Da in dem streitgegenständlichen Werbeprospekt bestimmte Handelsgüter angeboten worden sind, traf das in diesem Fall zu.

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.12, Az. I-4 U 61/12.


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