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Pflicht: Angabe der Telefonummer in Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015, Aktenzeichen 4 U 171/14


Pflicht: Angabe der Telefonummer in Widerrufsbelehrung

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 03.03.2015 zum Aktenzeichen 4 U 171/14 angekündigt, die Berufung in einem fernabsatzrechtlichen Streit ohne vorherige mündliche Verhandlung abzuweisen. Die Parteien des Rechtsstreits sind miteinander konkurrierende Online-Händler. Der Verfügungskläger hat die vom Verfügungsbeklagten bei Online-Geschäften mit Verbrauchern verwendete Widerrufsbelehrung beanstandet, weil sich aus dem Text die Telefonnummer des Belehrenden nicht entnehmen ließ. Der Verfügungskläger berief sich dabei auf die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Zur vollständigen Erfüllung der einem Online-Händler obliegenden Informationspflicht gehört demnach im Rahmen einer Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer Telefonnummer, wenn eine solche vorhanden ist.

Der spätere Verfügungskläger ließ den späteren Verfügungsbeklagten abmahnen. Nachdem der Abgemahnte sich weder zur Kostenübernahme noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit erklärt hatte, beantragte der Verfügungskläger bei dem Landgericht Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese einstweilige Verfügung erging antragsgemäß. Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin wurde das Hauptsacheverfahren durchgeführt, das mit der Bestätigung der einstweiligen Verfügung endete. Gegen das in erster Instanz verkündete Urteil des Landgerichts Bochum legte der Verfügungsbeklagte form- und fristgerecht Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm ein. Die Richter des 4. Senats am Oberlandesgericht Hamm kamen nach Überprüfung des Sach- und Streitstandes zu der Überzeugung, dass aufgrund sehr geringer Erfolgsaussichten der Berufung die Zurückweisung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 ZPO angebracht sei.

Der Verfügungsbeklagte hatte in seiner Berufungsbegründung beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil es seiner Ansicht nach inzwischen an Eilbedürftigkeit fehlte. Er stützte seine Argumentation darauf, dass der Verfügungskläger es versäumt hätte, das vom Landgericht Bochum in der Hauptsache gefällte Urteil an ihn im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Die Zustellung durch das Gericht habe nicht ausgereicht, da im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Wirksamkeit eine gesonderte Zustellung im Parteibetrieb notwendig sei. Die Richter am Oberlandesgericht Hamm haben dazu ausgeführt, dass ein im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Hauptsacheurteil dann nicht gesondert zugestellt werden muss, wenn es die bereits ordnungsgemäß zugestellte, rechtswirksame einstweilige Verfügung nicht wesentlich abändert. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Bochum lediglich kleine Änderungen im Text vorgenommen, die lediglich formalem Charakter hatten und nicht als Erweiterung oder inhaltliche Änderung zu qualifizieren waren. Es wurde deshalb keine erneute Zustellung notwendig, um die Rechtskraft der bestehenden einstweiligen Verfügung weiter aufrecht zu halten. Eine inhaltliche Änderung oder Erweiterung müsste „mehr als nur unerheblich“ sein, um die Rechtswirkungen der ersten Zustellung einer einstweiligen Verfügung aufheben zu können.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verfügungsanspruches sind sich das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht Bochum in der Sache einig. Zu den Informationspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei einem Geschäft, das nicht in Geschäftsräumen abgewickelt wird, gehört nach klarem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auch die Angabe einer Telefonnummer, unter der dem Unternehmer eine Mitteilung übermittelt werden kann. Der Verfügungsbeklagte hat für seine Widerrufsbelehrung zwar ein zulässiges Musterformular benutzt, hat den rechtlichen Aussagewert dieser Erklärung aber dadurch beeinträchtigt, dass er seine Telefonnummer nicht in das Formular mit eingetragen hat. Durch diese Art, das Formular zu verwenden, hat der Verfügungsbeklagte den beteiligten Verbrauchern gegenüber ihre ihnen rechtlich zustehenden Möglichkeiten, eine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, in unzulässiger Weise eingeschränkt. Aufgrund des Fehlens einer Telefonnummer konnte nämlich nur noch schriftlich widerrufen werden. Die Rechtslage erschien den Richtern am Oberlandesgericht Hamm diesbezüglich so eindeutig, dass eine weitere mündliche Verhandlung über den Sach- und Streitstand nicht notwendig sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015, Aktenzeichen 4 U 171/14


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