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Personenbezug des Wärmeverbrauchs einer Wohnung

Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung


Personenbezug des Wärmeverbrauchs einer Wohnung

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses zu entscheiden, den eine Eigentümerversammlung im Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen gefasst hatte.

Dabei hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung dieser Gemeinschaft wurde durch die Mitglieder entschieden, dass in den Wohnungen Heizkostenverteiler auf Funkbasis installiert werden sollen. Diese Heizkostenverteiler speichern die monatlichen Verbrauchswerte und aktualisieren sich stets selbständig, sodass bis zu 18 Monatswerte abgerufen werden können. Vorteil dieser Geräte ist, dass sie per Funk ausgelesen werden können. Zur Erstellung der Abrechnungen muss also niemand mehr die jeweilige Wohnung zum Ablesen der Geräte betreten. Für den Eigentümer hat dies den Vorteil, dass er zum Termin der Ablesung nicht mehr zuhause warten muss. 

Der Einbau dieser neuen Heizkostenverteiler wurde entgegen der Stimme des Klägers beschlossen. Dieser argumentiert, dass dieses Gerät sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze und durch den Einbau die Unverletzlichkeit seiner Wohnung nicht mehr garantiert sei. Er befürchtet, die erhobenen Daten könnten dazu genutzt werden, ein Profil seines Verhaltens zu erstellen. Daraus könnte man seiner Meinung nach auch entnehmen, wann er welche Heizkörper benutze und wann er überhaupt in seiner Wohnung oder abwesend sei.

Die anderen Eigentümer argumentieren dagegen, dass es wirtschaftlich sinnvoll sei, solche Geräte zu installieren. Sie seien vor allem deshalb praktisch, da man bestimmte Bewohner nicht immer wieder aufsuchen müsste, wenn diese zu den vereinbarten Ableseterminen nicht anwesend seien. 

Der Kläger beantragt jedoch, den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. 

Die Beklagten beantragen hingegen, die Klage abzuweisen. 

Nachdem sich das Gericht mit der Sachlage befasst hatte, entschied es, dass die Klage abzuweisen war und nannte für dieses Urteil folgende Gründe:

Grundsätzlich ist es die Sache des Hauseigentümers, wie die einzelnen Wohnungen ausgestattet sind. Zudem ist eine Werterhöhung des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen zu erwarten, wenn Heizkosten ohne Betreten der Wohnung abgelesen werden können. Das Einbauen dazu notwendiger Geräte entspricht somit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. 

Bezüglich der datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers stellte das Gericht fest, dass die genauen Bedingungen der Nutzung der Geräte noch gar nicht festgelegt seien. Solche Vereinbarungen, darunter auch, wer Zugriff auf die Daten habe und wie lange diese überhaupt gespeichert würden, müssten erst noch getroffen werden.

Außerdem würden die Daten erst rückwirkend abgelesen, somit könnten aktuelle Nutzungsprofile gar nicht erstellt werden. Der Einwand des Klägers, es würde in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, hält bei einer einmal jährlich stattfindenden Ablesung also nicht stand. Im Gegensatz dazu kann die Speicherung der Daten aber auch eine Hilfe sein, wenn beispielsweise festgestellt werden muss, ob bei Schimmelbildung in der Wohnung ausreichend geheizt wurde. Zudem ist die monatliche Speicherung der Daten hilfreich, wenn eine Zwischenabrechnung erstellt werden muss.

Letztendlich stellte das Gericht auch fest, dass die anderen Wohnungseigentümer in einem Gebäude auch einen Anspruch darauf hätten, den Verbrauch der anderen zu erfahren, da er maßgeblich für die Erstellung der Abrechnungen sei. Die Heizkosten gehören daher auch nicht zu den datenschutzrechtlich relevanten Daten. 

Somit war die Klage vorliegend abzuweisen, damit die Entscheidung der Eigentümerversammlung rechtmäßig. 

AG Dortmund, 512 C 42/13 


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