• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Personalausweis-Einscannen datenschutzrechtlich unzulässig

VG Hannover, Urteil v. 28. 11. 2013, Az. 10 A 5342/11


Personalausweis-Einscannen datenschutzrechtlich unzulässig

Verwaltungsgericht Hannover ordnet Personalausweis-Einscannen und -Speichern als datenschutzrechtlich unzulässig ein.

Die Hannoveraner Verwaltungsrichter stellten durch ihr Urteil vom 28. 11. 2013 klar, dass es nicht mit geltendem Recht vereinbar sei, wenn ein Logistik-Unternehmen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Personalausweise von Waren oder Kraftfahrzeuge abholenden Fahrern und anderen Personen einscannt und speichert. Dabei sei es unerheblich, dass die betroffenen Personen dem Einscannen und Speichern zugestimmt haben. Eine Logistik-Dienstleisterin aus dem Landkreis Diepholz, der diese Praxis vom niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz untersagt worden war und die gegen diesen Verwaltungsakt beim VG Hannover geklagt hatte, wurde mit ihrer Klage abgewiesen. 

Bei dem insbesondere in der Automobillogistik engagierten Unternehmen wird auf einem großen Gelände, auf dem regelmäßig tausende Kraftfahrzeuge parken, laufend eine Vielzahl von Abholvorgängen vorgenommen. Die Abholer der Kraftfahrzeuge, zumeist Speditionsfahrer, geben dabei ihre Personalausweise zum Einscannen ab. Die so erlangten Daten werden auf firmeneigenen Rechnern gespeichert. 

Der niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz erfuhr durch Betroffene von dieser Praxis. Er forderte das Unternehmen in seiner Eigenschaft als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 38 VI BDSG) zur Stellungnahme auf. Die spätere Klägerin behauptete, dass ihr Handeln datenschutzrechtlich unbedenklich sei. Die gespeicherten Daten der Abholer würden auf speziellen, in einem ständig bewachten Gebäude untergebrachten Rechnern gespeichert. Nach Nachricht über die korrekte Fahrzeug- oder Warenanlieferung würden die Daten wieder binnen weniger Tage gelöscht. Nach § 28 I Nr. 2 BDSG sei das Unternehmen zur erforderlichen Wahrung berechtigter eigener Interessen dazu befugt, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter dagegen sprechen. In Hinblick auf die erheblichen materiellen Werte, die die Abhol-Kraftfahrzeuge darstellen, sei es legitim, sich gegen etwaiges kriminelles Handeln durch die Daten-Praxis abzusichern. Auch sei es so stets möglich, bei möglichen Störungen des Speditions-Vorgangs den richtigen Ansprechpartner benennen zu können. Die Schutzinteressen der Abholer seien nicht berührt, da die Daten ja nach Beendigung des Speditionsvorgangs gelöscht würden. 

Der Landesschutzbeauftragte schätzte die Sachlage anders ein und wies die 

Logistik-Dienstleisterin an, das Einscannen und Speichern der Ausweise zu unterlassen sowie noch gespeicherte Daten zu löschen, da die behaupteten rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei es für die Verbrechensabwehr nicht notwendig, dass sie in beschriebener Weise tätig werden müsse. Die Ermittlungsbehörden könnten von Amts wegen anderweitig eventuell notwendige Informationen wie Foto oder Körperdaten erlangen. Außerdem beschränkt sich die Funktion des Personalausweises gesetzlich lediglich auf Identitätsnachweis und Legitimierung zur Einsichtnahme. Eine datentechnische Erfassung sei deshalb in der Regel unzulässig.

Gegen die Verfügung des Landesschutzbeauftragten erhob das Unternehmen Verwaltungsklage beim VG Hannover. Das Gericht erkannte die Rechtmäßigkeit des Verfügungs-Bescheids an. In seiner Begründung beurteilte das Gericht das Scannen und Speichern der Ausweise als schweren Verstoß gegen den Datenschutz. Dabei stellten die Richter vor allem darauf ab, dass selbst etwaige durch § 28 BDSG geschützte Datenerhebungs-Interessen von nicht-öffentlichen Stellen gegenüber den Regelungen des Personalausweisgesetzes nachrangig seien. Gemäß § 20 II PAuswG dürfen Personalausweise, außer von bestimmten Behörden, nicht für das automatisierte Abrufen von Personendaten und deren Speicherung benutzt werden. 

VG Hannover, Urteil v. 28. 11. 2013, Az. 10 A 5342/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland