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Pauschalreisen: 40 Prozent Anzahlung sind zu viel

Anzahlungsklauseln von über ein Drittel des Gesamtpreises in Reiseverträgen sind unwirksam


Pauschalreisen: 40 Prozent Anzahlung sind zu viel

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, die eine vom Kunden bereits bei Vertragsabschluss zu leistende Anzahlung von 40 % und somit von mehr als einem Drittel des gesamten Reisepreises vorsieht, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist unwirksam.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Reiseveranstalter bereits bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung auf den Gesamtreisepreis verlangen. Mit der für Reiseveranstalter und ihre Kunden in diesem Zusammenhang durchaus wichtigen Frage, bis zu welcher Höhe eine derartige Anzahlung zulässig vereinbart werden kann, setzte sich das Oberlandesgericht Celle auseinander:

Die Beklagte bot Pauschalreiseverträge an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen war eine Klausel enthalten, wonach bei Vertragsabschluss in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 25 % zu entrichten ist. Bei nicht näher definierten „Top-Angeboten“ oder etwa „ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials“ und „Sparreisen“ sowie anderen Produkten sollte jedoch eine Anzahlung von 40 % des Gesamtpreises fällig werden.

Der klagende Verein nahm die Beklagte wegen dieser aus seiner Sicht unzulässigen Klausel auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Celle kam zu dem Schluss, dass die Klausel die Kunden unangemessen benachteiligte. Die Klausel war zunächst weitgehend intransparent: Den Kunden gab der Wortlaut der Klausel keine Möglichkeit, Reisen, bei denen die erhöhte Anzahlung von 40 % fällig werden sollte, klar von anderen Angeboten abzugrenzen. Die Beklagte hatte es in der Hand, die Bezeichnung der Reisen und die entsprechenden Kategorien ohne jegliche Bindung frei zu wählen. 

Nach der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB sind Vertragspflichten in der Regel nur Zug um Zug zu erbringen. Hinter der gesetzlichen Regelung steht sowohl die Überlegung, dass der Vertragspartner abgesichert sein soll, als auch die Intention, dass ihm durch das Leistungsverweigerungsrecht ein Druckmittel in die Hand gegeben wird, den Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zu veranlassen. Die Klausel traf eine von diesem Leitbild abweichende Regelung und ließ sich nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhielt der Kunde keine Leistung. Das Ausfallrisiko wurde durch die Einführung des Sicherungsscheins zwar verringert, der Kunde trägt aber weiterhin das Risiko, dass der Reiseveranstalter seine Leistung zum vereinbarten Reisetermin nicht erbringt. Das Argument, dass die Beklagte bei diversen Produkten ihrerseits frühzeitig Vorauszahlungen an die Leistungserbringer zu erbringen hatte, führte nicht zum gewünschten Erfolg. Der Kunde erhielt seinen direkten Anspruch gegen den Leistungserbringer immer erst mit der Ausfolgung der Reiseunterlagen, aber nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bei der Beklagten. Für den Kunden war auch nicht erkennbar, ob die Beklagte tatsächlich bereits Zahlungen an die Leistungserbringer geleistet hat. Es stellt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn er wesentliche Teile des Reisepreises bereits eine erhebliche Zeit vor dem tatsächlichen Reisebeginn leisten muss. Das OLG Celle gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Anzahlungsverpflichtung von 40 % und somit von mehr als einem Drittel als unangemessen zu beurteilen ist. 

Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Revision an den BGH wurde aufgrund der Bedeutung der bislang durch das Höchstgericht nicht geklärten Frage, ab welcher Höhe eine Anzahlung einen wesentlichen Teil des Reisepreises ausmacht, zugelassen.

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2013, Az. 11 U 279/12


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