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Parship ist nicht „Deutschlands größte Partnervermittlung“

Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 454/18


Parship ist nicht „Deutschlands größte Partnervermittlung“

Mit Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 454/18 entschied das Oberlandesgericht München, dass das Internet-Portal Parship seine Angebote nicht mehr mit dem Werbeslogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ versehen darf. Da sich die Dating-Plattform hinsichtlich ihrer Mitgliederanzahl nicht über einen gewissen Zeitraum deutlich von ihrem Konkurrenten LoveScout24 abhebe und mithin keine marktbeherrschende Stellung einnehme, verstoße die Bezeichnung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wer ist Deutschlands größte Partnervermittlung?
Das Dating-Portal LoveScout24 (Klägerin) wandte sich in dem Rechtsstreit gegen den von ihrem Konkurrenten Parship (Beklagte) verwendeten Werbeslogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“. Dieser könne nicht darlegen, dass er tatsächlich der Marktführer in der Online-Dating-Branche sei, weshalb ihr im Hinblick auf die gegenständliche Bezeichnung ein Unterlassungsanspruch zukomme. Hiergegen verteidigte sich Parship. Ihrem Vortrag nach, weise sie eine höhere Anzahl von zahlenden Premium-Mitgliedern als die Klägerin auf, was den besagten Werbespruch sehr wohl rechtfertige.

Landgericht München untersagte Werbeslogan
Dies sah das Landgericht München I jedoch anders und gab der Klägerin in der ersten Instanz Recht. Es untersagte der Beklagten sich „Deutschlands größte Partnervermittlung“ zu nennen. Nach den Ausführungen des Gerichts sei die Studie „Der Deutsche Online-Dating-Markt 2017/2018“ zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Portale jeweils über mehr als zehn Millionen Mitglieder verfügen. Die Anzahl von Premium-Mitgliedschaften sei für die Zulässigkeit des Werbeslogans aber wettbewerbsrechtlich nicht ausschlaggebend. Der Verbraucher, auf dessen Sicht es schließlich ankomme, unterscheide bei der Einordnung einer Partnervermittlung nicht zwischen kostenlosen Mitgliedschaften und Premium-Angeboten, so das Landgericht. Daneben könne die Beklagte den verwendeten Werbespruch auch nicht damit begründen, dass sie im Gegensatz zu LoveScout24 mit Partnervorschlägen, die sich aus Persönlichkeitstests ergeben, arbeite, während diese mit der freien Suchfunktion durch die verschiedenen Profile als klassisches Kontaktanzeigenportal ausgestaltet sei. Es sei vielmehr irrelevant, ob sich ein Dating-Portal als Partnervermittlung, Singlebörse oder Partnerbörse bezeichne, da solche begrifflichen Genauigkeiten von der breiten Masse nicht realisiert werden.

Oberlandesgericht stimmte Vorinstanz zu
Die von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München eingelegte Berufung blieb im Nachgang ebenso erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Richter der Vorinstanz in vollem Umfang. Da der Beklagten nicht der Nachweis gelungen sei, der größte Partnervermittlungs-Anbieter in Deutschland zu sein, verstoße der jahrelang von ihr benutzte Superlativ-Werbeslogan gegen das UWG. Derjenige, der sich mit einer derartigen Eigenschaft suggeriere, müsse sich nämlich über einen gewissen Zeitraum von seinen Konkurrenten deutlich abheben und damit ein Alleinstellungsmerkmal aufweisen. Eine solche marktbeherrschende, überlegene Stellung begründe sich aber nicht bereits dadurch, dass Parship als Dating-Plattform womöglich ein paar tausend Mitglieder mehr habe als LoveScout24. Insgesamt sei ihr die Werbung mit dem gegenständlichen Zusatz daher zu untersagen.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 454/18

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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