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Parship darf keine überhöhte Rechnung bei Widerruf stellen

Der Wertersatz ist auf der Grundlage des Gesamtpreises zu errechnen, der bis zum Widerruf erbrachten Leistung zu zahlen wäre.


Parship darf keine überhöhte Rechnung bei Widerruf stellen

Das Landgericht in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 22.07.2014 unter dem Az. 406 HKO 66/14 entschieden, dass erhöhte Wertersatzforderungen einer Online-Partnerbörse nach Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes gegen die alte und gegen die neue gesetzliche Regel bezüglich der Höhe des Wertersatzes für Dienstleistungen verstoßen. Die Forderungen stellen zudem eine Irreführung der Verbraucher dar und seien damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Der Wertersatz habe sich auf der Grundlage des Gesamtpreises zu errechnen, der bis zum Widerruf erbrachten Leistung zu zahlen wäre.

Die Beklagte ist Betreiberin einer großen Online-Partnerbörse und bietet Nutzern neben kostenlosen Accounts ohne Kontaktmöglichkeit auch so genannte Premium-Accounts mit Kontaktmöglichkeit zu anderen Mitgliedern für 6, 12 oder 24 Monate. Die Kosten belaufen sich auf rund 330, 480 oder 720 Euro. Zum Leistungsumfang bei einem Premium-Account gehört eine Kontaktgarantie, die dem Nutzer eine bestimmte Zahl von Kontakten garantiert wird. Bei einer Laufzeit von einem Jahr sind das 7 Kontakte. Hierzu zählt jede vom Nutzer gelesene frei formulierte Antwort auf eine verschickte Nachricht.
Vor Ablauf der Widerrufsfrist können Mitglieder Kontakt aufnehmen. Die Beklagte unterbreitet computergestützte Partnervorschläge.
Macht der Nutzer vom Widerrufsrecht Gebrauch, berechnet die Beklagte eine Wertersatzforderung i.H.v. bis zu 75 % des für die Laufzeit vereinbarten Preises, wenn der Nutzer bereits Kontakt zu anderen Nutzern hatte.
Der Kläger hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch.

Das Gericht stimmt ihm zu und führt aus, die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 3, 4, 5 UWG. Die Forderung enthält eine Irreführung über seine Rechte, sich ohne erhöhten Wertersatz von dem Vertrag lösen zu können. Der objektive Wert bemesse sich an der vereinbarten Bezahlung für die Dienstleistung. Die garantierte Mindestzahl an Kontakten sei nicht das Wesentliche an der Leistung, denn kein Nutzer würde für 5 oder 7 Kontakte mehrere Hundert € zahlen. Kern der Leistung sei es vielmehr, im Rahmen des Angebots der Beklagten nach Partnern suchen zu können. Dies gelte über den vereinbarten Zeitraum, mit dessen Steigerung der Preis steige. Daher sei der Wertersatz auch zeitbezogen zu ermitteln. Dies entspreche auch der Verbraucherbelehrung nach alter Rechtslage. Dort sei festgelegt, dass ein Verbraucher auch bei Widerruf für den Zeitraum bis zu diesem zahlen muss. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung hingegen führe zu einer Entwertung des Widerrufsrechts, wenn sie dem Nutzer, der vielleicht 7 Absagen bekommen hat, trotzdem 75 % des Preises in Rechnung stelle. Die von der Beklagten angeführte Missbrauchsmöglichkeit des Widerrufsrechts rechtfertige deren Berechnungspraxis allerdings nicht.
Nicht nur fehle es an einer Rechtsgrundlage dafür, es könne die Beklagte dem gefürchteten Missbrauch auch dadurch vorbeugen, dass sie die Nutzung des Angebotes nach dem Ablauf der Widerrufsfrist freischalte. Dass dem Kunden sofort uneingeschränkter Zugang zum Online-Angebot ermöglicht werde, rechtfertige keine Einschränkung der Rechte des Nutzers. Hier müsse die Beklagte die Nachteile einer solchen Praxis durch einen gelegentlichen Missbrauch mit wettbewerblichen Vorteilen abwägen.

LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2014, Az. 406 HK O 66/14


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