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Parallele Verfahren rechtsmissbräuchlich?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14


Parallele Verfahren rechtsmissbräuchlich?

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.10.2015 unter dem Az. I-20 U 200/14 entschieden, unter welchen Aspekten die Einreichung mehrerer Klagen zum selben Streitgegenstand rechtsmissbräuchlich ist.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz, dem Landgericht Düsseldorf. Von diesem wurde er zur Unterlassung bestimmter geschäftlicher Handlungen verurteilt. Er macht geltend, das Landgericht gehe fehl in der Annahme, dass von seiner Marke lediglich Dienstleistungen mit Bezug auf Verträge mit Dritten geschützt seien. Auch die Abwicklung eigener Geschäfte würden von seiner Marke erfasst.
Das LG gehe ebenso fehl in der Annahme, die Klägerin könne mit ihrem englischsprachigen Online-Shop deutsches Unternehmenskennzeichenrecht begründen, da es am Inlandsbezug fehle. Die Klage sei außerdem wegen Rechtsmissbrauches unzulässig.

Das sieht das OLG Düsseldorf genauso und gibt der Berufung statt. Die Klage sei wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht zulässig.
Die Klägerin habe neben einer Klage wegen Markenrechts eine gesonderte Klage anhängig gemacht, die sie auf Wettbewerbsrecht gestützt habe. Dies stelle einen Fall nach § 8 Abs. 4 UWG dar. Demnach sei eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht zulässig, wenn sie vor dem Hintergrund der konkreten Umstände als missbräuchlich einzustufen sei. Das gelte insbesondere dann, wenn sie überwiegend dazu diene, gegen den Beklagten Kostenersatz entstehen zu lassen. Es liege ein Missbrauch vor, wenn der Kläger überwiegend sachfremde und für sich genommen nicht schutzwürdige Ziele verfolge und diese als eigentliche Triebfeder erscheinen. Ein sachfremdes Ziel sei auch das Interesse des Gläubigers, den Beklagten mit möglichst hohen Kosten und Prozessrisiken zu belasten und damit seine persönlichen sowie finanziellen Kräfte zu blockieren. Ein Indiz für das Vorliegen solcher sachfremden Ziele sei es, wenn ein schonenderes Vorgehen möglich und zumutbar wäre. Wenn der Gläubiger beispielsweise bei einem Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen gegen den Gegner vorgehe und dadurch die Kosten erheblich erhöhe, obwohl auch ein einheitliches Vorgehen nicht nachteilig für ihn wäre, so sei dies ein Hinweis für einen Missbrauch. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn die getrennte Verfolgung im Kern gleicher Verletzungshandlungen das Ziel ist. Denn das Stellen mehrerer quasi identischer Unterlassungsanträge, welche sich auf im Kern gleiche Verletzungshandlungen beziehen, weise auf einen Missbrauch hin, wenn es dem Kläger möglich wäre, auch ein milderes Mittel anzuwenden und nur eine Klage einzureichen.

Nichts anderes könne gelten, wenn, wie hier, auf denselben Kontext gestützte Ansprüche einmal aus Markenrecht und einmal aus unlauterem Wettbewerb zum Gegenstand der Klage gemacht werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ansprüche nebeneinander bestünden. Schützenswerte Interessen seien seitens der Klägerin für eine gesonderte Geltendmachung nicht überzeugend dargelegt worden.
Es hätte für die Durchsetzung der Ansprüche gereicht, eine einzige Klage anhängig zu machen, die sich vorrangig auf das Markenrecht hätte stützen und Ansprüche aus dem UWG hilfsweise geltend machen können.
Aber auch wenn es sich um zwei selbständige Streitgegenstände handeln würde, seien getrennte Verfahren nicht notwendig. Der Kläger hätte auch verschiedene Aspekte der Beanstandung im Wege einer kumulativen Klagehäufung zu getrennten Klagezielen geltend machen können, um die Kostenbelastung für den Schuldner geringer zu halten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14


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