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Ordnungsgemäße Anzeige einer Arbeitnehmererfindung

BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. X ZR 72/10


Ordnungsgemäße Anzeige einer Arbeitnehmererfindung

Der zehnte Zivilsenat des BGH entschied: Wenn eine schriftliche Anmeldung der Erfindung eines Arbeitnehmers fehlt, beginnt die Frist zur Inanspruchnahme der dienstlichen Erfindung nur zu laufen, wenn der Arbeitgeber dokumentiert, dass es keiner Anmeldung mehr bedarf (BGH, Urteil vom 12. April 2011, Az. X ZR 72/10)

Sachverhalt – Was geschah
Der Beklagte des Verfahrens war von Januar 1998 bis März 2003 bei der Klägerin als angestellter Projektingenieur tätig. Am 30. Mai 2003 meldete er ein Verfahren zur Herstellung dreidimensional ausgeprägter Formteile beim zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt an. Durch die Anmeldung wurde die Vergabe eines Patents an ihn selbst begehrt. Als Erfinder wurde der Beklagte angegeben. Am 08. April 2004 wurde die Anmeldung des Patents auf ein vom Beklagten gegründetes Unternehmen übertragen, an welches das Patent mit der Nr. 103 24 735 später erteilt wurde.

Die vom Beklagten getätigte Erfindung ist auch heute noch Gegenstand eines europäischen Patents mit der Nr. 1 631 441. Zudem ist sie Teil einer internationalen sowie einer brasilianischen Patentanmeldung, die beide auf die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 08. April 2004 Bezug nehmen.

Die Klägerin macht in ihrer Klage nun geltend, dass die Erfindung des Beklagten eine dienstliche sei. Als Diensterfindung stehe die Erfindung der Klägerin als Arbeitgeber des Erfinders zu. Das Klageziel ist folglich auf die Übertragung der sich aus dem Patent ergebenden Rechte gerichtet. Überdies wird geltend gemacht, der Beklagte habe Betriebsgeheimnisse verletzt, weswegen Schadensersatz begehrt wird.

Die Klage landete ursprünglich beim Landgericht Mannheim. Dieses lehnte sie ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Auch diese blieb erfolglos.

Aufhebung der vorherigen Urteile – BGH gibt Klägerin recht
Der BGH entschied zugunsten der Klägerin. Die anderslautenden Urteile der Vorinstanzen wurden deshalb aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückgewiesen.

Die Karlsruher Bundesrichter führten aus, dass Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Erfindungen bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. Dieser hat dann vier Monate Zeit, um zu entscheiden wie er mit der Erfindung verfahren will. Lehnt er die Inanspruchnahme der Erfindung ab oder lässt er die Frist verstreichen, kann der Arbeitnehmer nach seinem Belieben mit der Erfindung verfahren. Im Falle der Inanspruchnahme der Erfindung steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

Im vorliegenden Fall war genau dies jedoch unterblieben. Der Beklagte wies seinen Arbeitgeber lediglich darauf hin, dass er eine „Initialidee“ hatte. Außerdem ließ er seinem Arbeitgeber die schriftlichen Ergebnisse weiterer Untersuchungsarbeiten zukommen. Nach Ansicht des BGH war dies jedoch nicht ausreichend. Die Richter des zehnten Zivilsenats verlangen, dass die Anzeige der Erfindung in Schriftform erfolgt. Auch wenn der Arbeitgeber (wie hier) auf anderen Wegen von der Erfindung seines Arbeitnehmers erfährt, beginnt die viermonatige Frist nicht zu laufen, weil der Erfinder seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Kenntnisnahme des Arbeitgebers hängt dann nämlich vom bloßen Zufall ab. Sie kann ihm deshalb nicht zulasten fallen.

BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. X ZR 72/10


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