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Ordnungsgelder gegen Amazon-Händler wegen Amazon-Verstoß

OLG Köln, 6 W 187/14


Ordnungsgelder gegen Amazon-Händler wegen Amazon-Verstoß

Das OLG Köln hat mit Beschluss (Az. 6 W 187/14) vom 10.12.2014 festgestellt, dass gegen einen Online-Händler, der bei Amazon mit Uhren handelt, neben einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung auch ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Vorausgegangen war ein Beschluss (Az. 81 O 87/13 SH I) des Landgerichts Köln vom 4.09.2014. Die sofortige Beschwerde des Schuldnerin wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen. Die Beschwerde der Schuldnerin richtete sich gegen das vom LG Köln verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR.
Die Schuldnerin hatte mehr als 3.500 Artikel bei Amazon eingestellt. Dabei wurden die eigenen Preise des Verkäufers den unverbindlichen Preisempfehlungen des jeweiligen Herstellers gegenübergestellt. Diese UVP-Preise existierten allerdings zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung nicht. Die Schuldnerin argumentierte vor dem LG Köln, dass diese Herstellerpreise von Amazon eingestellt worden seien. Sie also dafür nicht verantwortlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht nicht gefolgt und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dem Online-Händler „nur mittelbar“ anzukreiden war.
Das OLG Köln verzichtete auf die Möglichkeit, das Verfahren an die Ausgangsinstanz zurückzugeben, denn in der Sache hatte das Landgericht nach Auffassung des OLG Köln „zu Recht die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes“ gegen die Schuldnerin angenommen. Allerdings brachte das Beschwerdeverfahren Ergänzungen zu dem vorangegangenen Beschluss des LG Köln. Die Schuldnerin hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG auf die gängige Praxis bei der Online-Plattform Amazon hingewiesen. Gleichwohl hätte die Schuldnerin entweder auf Amazon einwirken müssen, die falschen UVP-Preise zu ändern. Im Verfahren vor dem LG Köln erkannte der Senat die Pflicht der Schuldnerin, seine bei Amazon eingestellten Angebote in Bezug „auf alle Angaben des konkreten Angebots“ dahingehend zu kontrollieren, ob etwaige Wettbewerbsverstöße vorliegen. Diese Auffassung deckt sich auch mit einem Hinweis von Amazon, den die Schuldnerin in schriftlicher Form dem Gericht vorlegte. Darin heißt es, dass es „grundsätzlich dem Anbieter nach dem von ihm akzeptierten Marketplace-Bedingungen obliegt, die für sein Angebot angezeigten Informationen auf deren Rechtmäßigkeit“ zu überprüfen.
Spätestens nach der einstweiligen Verfügung (Az. 81 O 87/13) vom 22.07.2013 durch das LG Köln war der Schuldnerin bekannt, dass ihre Produkte auf der Plattform von Amazon mit Herstellerpreisen verglichen werden, die in verschiedenen Fällen nicht gültig beziehungsweise nicht mehr aktuell waren. In der Zeit zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung bis zum später gerügten Verstoß vom 02.06.2014 war die Schuldnerin offensichtlich ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Die Schuldnerin hat während dieser Frist Amazon nicht auf die fehlerhafte Preisangaben hingewiesen. Dieser Umstand begründet aus der Sicht des OLG Köln, dass die Richter des Landesgerichts zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt haben. Die Schuldnerin konnte vor dem LG Köln nicht nachweisen, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hatte, obwohl sie nach Auffassung des OLG Köln dazu genügend Zeit gehabt hätte. Daran ändert auch die Vielzahl der Angebote nichts. Ob eine Überprüfung der unverbindlichen Preisempfehlungen auf ihre Richtigkeit „bei dem gebotenen Einsatz aller Kräfte“ nicht doch möglich gewesen wäre, konnte von der Schuldnerin nicht schlüssig dargelegt werden. Zumal eine Überprüfung dieser Art keine zeitaufwendige Recherche erfordert. Es genügt schon, die aktuelle Preisliste des Hersteller zu Hilfe zu nehmen. Auch das Argument der Schuldnerin, dass entsprechende Maßnahmen gegen Amazon „grundsätzlich nicht wirkungsvoll“ seien, widerlegte das OLG Köln. In einer E-Mail bestätigte Amazon der Schuldnerin die Entfernung der fehlerhaften Preise. Das OLG Köln sah in dem Verhalten der Schuldnerin mindestens eine Fahrlässigkeit. Deshalb gab es auch keine Beanstandung der Richter gegen das vom LG Köln verhängte Ordnungsgeld.

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 6 W 187/14


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