• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ordnungsgeldantrag Streitwert der Hauptsache

LG Paderborn, 7 O 30/13 und OLG Hamm, I-4 W 81


Ordnungsgeldantrag Streitwert der Hauptsache

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 08.05.2014 über die Erinnerung gegen einen vom Landgericht Paderborn in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit zum Aktenzeichen 7 O 30/13 am 27.08.2013 erlassenen Beschluss zu befinden. Unter dem Aktenzeichen I – 4 W 81/13 entschied das Oberlandesgericht über Fragen von Streitwertfestsetzung und Gerichtszuständigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einer notariell beurkundeten Verpflichtungsurkunde in der Zwangsvollstreckung.

Streitgegenstand war eine notariell beurkundete, strafbewehrte wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung, durch welche sich die Schuldnerin am 10.06.2013 der Gläubigerin gegenüber verpflichtet hatte, mit einer „Preisreduzierung“ zu werben, wenn der zum Vergleich genannte Grundpreis der angebotenen Ware schon in einem Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr verlangt worden war. Für jeden Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung versprach die Schuldnerin der Gläubigerin die Zahlung einer jeweils festzulegenden Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 €. Beide Parteien standen sich als konkurrierende Mitbewerber im Bereich des Möbelverkaufes gegenüber. Die Gläubigerin hatte gegenüber der Schuldnerin einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG geltend gemacht und damit gedroht, beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen und Klage zu erheben. Um solche gerichtlichen Schritte abzuwenden, hatte sich die Schuldnerin zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit erklärt. 

Entgegen der selbst unterzeichneten Unterlassungsverpflichtung hatte die Schuldnerin anschließend erneut in der beschriebenen Weise geworben, so dass die Gläubigerin ihr gegenüber den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der notariellen Verpflichtungserklärung geltend machte. Nachdem die Schuldnerin die Zahlung verweigert hatte, beantragte die Gläubigerin zur Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung bei dem Landgericht Paderborn, der Schuldnerin die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für den Fall anzudrohen, dass sie ihren Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde weiterhin nicht nachkommen sollte.

Die Gläubigerin reichte ihren Antrag bei dem Landgericht Paderborn, Kammer für Handelssachen, ein, weil diese Kammer im Falle eines Prozesses über die zugrundeliegenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zuständig gewesen wäre. Tatsächlich war es aber zu keiner Zeit zu einem Prozess über wettbewerbsrechtliche Ansprüche gekommen, da die Schuldnerin durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin beseitigt hatte.

Die Schuldnerin vertrat die Ansicht, dass das Landgericht sachlich unzuständig sei. Weil es keinen Hauptsacheprozess gegeben habe, wäre der von ihr vertretenen Ansicht nach nicht das für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige Landgericht, sondern das in allgemeinen Zivilangelegenheiten zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

Die Richter der auf Handels- und Wettbewerbsrecht spezialisierten 7. Kammer am Landgericht Paderborn bejahten die sachliche und örtliche Zuständigkeit ihres Gerichts und erließen die von der Gläubigerin beantragte Verfügung in beantragtem Umfang. Den Gegenstandswert für die Berechnung der Verfahrenskosten legte die Kammer auf 25.000 € fest. Diese Festsetzung entsprach laut Begründung der Kammer dem üblichen Streitwert eines Hauptsacheverfahrens, in dem es um Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich unlauterer Werbung geht.

Die Schuldnerin legte gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn Erinnerung bei dem Oberlandesgericht Hamm ein. Ihre Erinnerung wurde durch Beschluss vom 08.05.2014 von den Richtern des 4. Senats zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit seiner Entscheidung sowohl die Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn für den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft als auch die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.000 €.

Der von der Schuldnerin vertretene Ansicht, dass für Vollstreckungsmaßnahmen aus einer notariellen Urkunde andere Vorschriften gelten müssten als für sonstige vollstreckbare Titel, haben sich die erkennenden Richter nicht angeschlossen.

Das Oberlandesgericht Hamm weist im Gegenteil darauf hin, dass eine derartige Ausnahmeregelung zur Vorschrift des § 890 Absatz II ZPO weder in der Zivilprozessordnung noch in den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG zu finden ist. 

Obwohl es im vorliegenden Fall, anders als im Regelfall bei Anwendung des § 890 ZPO, nicht zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Unterlassungsanspruch, der nun Gegenstand eines Zwangsvollstreckungsverfahrens werden soll, gekommen ist, gilt die Zuständigkeitsregelung des § 890 Absatz II ZPO. An die Stelle eines Gerichtsurteils ist im vorliegenden Fall eine notariell beurkundete strafbewehrte Unterlassungserklärung getreten. Eine solche notarielle Vereinbarung gilt im Regelungsbereich der Zivilprozessordnung (§ 794 Absatz I, Ziffer 5 ZPO) ebenso wie ein Urteil oder ein vom Gericht protokollierter Vergleich als vollstreckungsfähige Urkunde. Die Richter am Landgericht Paderborn und am Oberlandesgericht Hamm haben auf diese Gleichstellung Bezug genommen und die in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegende notarielle Urkunde ebenso behandelt wie das in § 890 Absatz II ZPO benannte Urteil, dem die gerichtliche Androhung von Zwangsmitteln fehlt. Dafür, dass der Gesetzgeber eine Sonderbehandlung von notariell beurkundeten Unterlassungserklärungen, die aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ergangen sind, vorgesehen hat, sind im Wortlaut der einschlägigen Gesetze keine Anhaltspunkte vorhanden.

Die Richter haben deshalb in beiden Instanzen übereinstimmend entschieden, den Antrag der Gläubigerin als einen regulären Antrag innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu behandeln. 

Für die Wahl des Gerichts bedeutet dies, dass zur allgemeinen örtlichen Zuständigkeit die sachliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts hinzukommt. Die Anwendung der sachlichen Zuständigkeitsregelung führt bei wettbewerbsrechtlichem Streitgegenstand zur Handelskammer bei dem Landgericht, die örtliche Zuständigkeit liegt im vorliegenden Fall unstreitig in Paderborn.

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes haben die Richter die entsprechenden Regelungen aus den Vergütungsbestimmungen für Rechtsanwälte herangezogen. Die Regelung des § 25 Absatz 1 Ziffer 3 RVG ordnet für Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung an, einen Gegenstandswert zu bestimmen, der dem Interesse der Gläubigerin an der Unterlassung des bemängelten Wettbewerbsverhaltens entspricht. Den vom Landgericht Paderborn angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € empfanden die Richter am Oberlandesgericht Hamm als nicht zu hoch angesetzt.

LG Paderborn, Beschluss vom 27.08.2013, Aktenzeichen 7 O 30/13

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014, Aktenzeichen I-4 W 81/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland