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Ordnungsgeld für Parship wegen Partnervorschlägen

Online-Portal muss Double-Opt-In gegen unerwünschte Werbemails einrichten


Ordnungsgeld für Parship wegen Partnervorschlägen

Online-Portale müssen E-Mail-Empfänger davor schützen, dass sie unerwünschte Werbemails bekommen. Dafür reicht es nach Ansicht des AG Hamburg nicht, sich auf das Single-Opt-In-Verfahren zu verlassen, also dass die einfache Anmeldung bei dem Portal genügt. Vielmehr bedarf zum Schutze vor Missbrauch es eines Verfahrens, bei dem der Kunde die Anmeldung bestätigt (sog. Double-Opt-In).

Der Kläger hatte Anfang November 2012 beim AG Hamburg eine Unterlassungsverfügung gegen das Dating-Portal Parship erwirkt. Darin wurde dem Betreiber von Parship unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000 Euro untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger ohne dessen Einwilligung per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Der Kläger änderte sodann seine E-Mail-Adresse. Doch auch an die neue Mail-Adresse schickte die Beklagte Anfang 2014 E-Mails mit folgendem Inhalt:
"Lieber Herr..., dieses Mitglied ist neugierig auf Sie geworden und hat Ihr Profil besucht. Was fand sie wohl am spannendsten? Ihr Foto? Ihren Beruf? Ihre Interessen? Und was für ein Typ Frau ist sie überhaupt? Finden Sie es doch heraus und senden Sie ihrer Besucherin einfach eine Nachricht oder stellen Sie ihr Spaßfragen."
Was die Beklagte nicht wusste: Mit der betroffenen E-Mail-Adresse des Klägers hatte sich ein Unbekannter bei der Partnervermittlung angemeldet. Die Beklagte wies daher jede Schuld von sich. Sie habe nach der Unterlassungsverfügung die alte Mail-Adresse des Klägers gesperrt und den Namen des Klägers als Sperreintrag hinterlegt. Zudem müsse der Registrierte zunächst einen 20-minütigen Persönlichkeitstest machen.

Beklagte hat Versand der Werbemails an die Adresse des Klägers verschuldet

Außer Frage stehe zunächst, dass es sich um Werbemails gehandelt habe. Diese hätten den Kläger ersichtlich dazu animieren sollen, Nachrichten mit Mitgliedern des Portals auszutauschen. Die Beklagte habe beabsichtigt, "zumindest mittelbar ihren Absatz durch den Abschluss kostenpflichtiger Premium-Mitgliedschaften zu fördern". Nur bei einer solchen Mitgliedschaft können Nutzer der Plattform sich frei untereinander austauschen. Die Mails der Beklagten enthielten dementsprechend "suggestive Fragen und Aufforderungen".
Auch habe die Beklagte schuldhaft gehandelt. Allein aufgrund der missbräuchlichen Registrierung habe die Beklagte nicht auf ein Einverständnis des Klägers für den Empfang der Werbemails schließen können. Darüber hinaus seien die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen "offenkundig ineffektiv" gewesen, was der Beklagten auch vorzuwerfen sei, so das AG Hamburg. So hätte sie zur Sicherstellung des Einverständnisses des Klägers zumutbarerweise ein Verfahren einrichten müssen, bei dem der Verbraucher zunächst eine Check-Mail bekommt, auf die er zwecks Bestätigung der Anmeldung antworten muss (so etwa beim Double-Opt-In). Erst nach Anklicken des Bestätigungslinks könne gewährleistet werden, dass der Empfänger mit der Verwendung seiner E-Mail-Adresse einverstanden ist.

Fazit

Die Entscheidung des AG Hamburg stützt sich auf eine Reihe von Urteilen, die in die gleiche Richtung gehen (u.a. OLG Frankfurt a.M., 1 U 314/12; LG Heidelberg, 4 O 67/05; LG Essen, 4 O 368/08). Verbraucher werden durch das Double-Opt-In angemessen geschützt; das Single-Opt-In kann den Verbraucher - wie der Fall zeigt - in der Regel nicht ausreichend vor dem Missbrauch seiner E-Mail-Adresse schützen. Das Nichtreagieren auf die Double-Opt-In-Mail muss dann allerdings auch ausreichen, damit das Portal weiß, dass der Empfänger kein Interesse hat.

AG HH, Beschluss vom 05.05.2014. Az. 5 C 78/12


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