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Ordnungsgeld bei Feedbackanfrage

LG Hannover, 18 T 50/14


Ordnungsgeld bei Feedbackanfrage

Mit Beschluss vom 15. September 2014 hat das Landgericht Hannover beschlossen, dass der Schuldner nicht mehr mit seinen Kunden in Kontakt treten darf, um darüber Feedback-Anfragen zu versenden, wenn es ihm zuvor von Gerichts wegen verboten worden ist. Darüber hinaus hat er schützende Vorkehrungen zu treffen, um die Untersagungsverfügung einzuhalten. Hat der Gläubiger einen Namen, der vergleichsweise häufig vorkommen, muss der Schuldner dennoch überprüfen, ob es sich bei einem neuen Kunden möglicherweise doch um dem bekannten Gläubiger handelt, wenn insoweit der Name identisch ist.

Bei dem Verfahren handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, dass die Kammer des Landgerichts Hannover nach § 348 ZPO übernommen hat. Das Verfahren ist anhängig geworden, weil die Schuldnerin an 8. August 2014 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover eingelegt hat. Dieser war am 21. Juli 2014 erlassen worden.

Das Landgericht Hannover hat in dieser Entscheidung beschlossen, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zwar zulässig gewesen ist, aber im Ergebnis nicht begründet war.

Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, dass die Schuldnerin zu Recht zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2000 € verpflichtet hat. Das Ausgangsgericht hat nach Einschätzung der Richter zutreffend erkannt, dass die Schuldnerin gegen die erlassene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Durch das Urteil ist sie dahingehend verurteilt worden, es in Zukunft zu unterlassen, mit dem Kläger Kontakt per E-Mail aufzunehmen, um Werbung in eigener Sache zu machen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kläger dem Kontakt nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Klage lag der Sachverhalt zu Grunde, dass dem Kläger eine Bewertungsanfrage per E-Mail zugestellt worden ist, obwohl er den weiteren Kontakt ausdrücklich untersagt hatte. Nachdem der Gläubiger bei der Schuldnerin eine weitere Bestellung aufgegeben hatte, und im Rahmen dieser Bestellung wiederum mitgeteilt hat, dass er keinen E-Mail Kontakt wünsche, wurde ihm von Seiten der Schuldnerin dennoch eine Feedback-Anfrage via E-Mail zugestellt. Damit hat die Schuldnerin gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Es war nach Auffassung beider Instanzen irrelevant, dass der Gläubiger bei seinen Bestellungen unterschiedliche E-Mail-Adressen genutzt hat. Die Unterlassungsverpflichtung ist nicht auf die E-Mail-Adresse des Gläubigers bezogen, sondern vielmehr auf seine Person, so dass der Wechsel der Adresse keine andere rechtliche Würdigung zulässt.

Das Landgericht Hannover ging in seiner Entscheidung auch davon aus, dass die Verletzung schuldhaft erfolgt ist. Für die Schuldnerin wäre es durchaus erkennbar gewesen, dass es sich schon aufgrund des identischen Namens um dieselbe Person handeln muss, die bei ihr die zweite Bestellung in Auftrag gegeben hat. Nach Auffassung der Richter könne sich die Schuldnerin daher nicht darauf berufen, dass sie den Namen aufgrund von technischen Schwierigkeiten nicht habe überprüfen können. Es sei unerheblich, dass es sich bei dem Namen des Klägers um einen gewöhnlichen Namen handelt, der durchaus öfter vorkommen kann. Es sei der Schuldnerin unabhängig davon zuzumuten gewesen, entsprechende Vorkehrungen anzustreben, wenn Aufträge unter diesem Namen getätigt werden. Die Schuldnerin sei darüber hinaus nicht berechtigt gewesen, eine wiederholte Feedback-Anfrage an den Kläger zu stellen. Davon unabhängig sei auch das Urteil vom 3. April 2013, durch das sie zur Unterlassung verurteilt worden ist. Zwar sei das Urteil auf die Person des Klägers beschränkt worden. Allerdings sei dieser in der Klage nicht als Wettbewerber aufgetreten, um eine Unterlassungsverpflichtung gegen die Schuldnerin zu erwirken. Vielmehr habe er als Privatperson gehandelt, die sich gegen die Übersendung der entsprechenden Anfragen wehren wollte.

Auch die Höhe des vom Amtsgericht verhängten Ordnungsgeldes sei nach Meinung der Beschwerdeinstanz nichts zu bemängeln. Es komme nicht ausschließlich auf die tatsächlich eingetretene Belästigung des Klägers an. Ansonsten wären die repressiven Elemente, die die Verhängung eines Ordnungsgeldes mit sich bringen, nicht hinreichend berücksichtigt. Dementsprechend handle es sich bei einem Ordnungsmittel nicht nur um ein Mittel, um den Willen des Schuldners zu beugen. Daher sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Schuldnerin im vorliegenden Fall direkt nach dem ersten Urteil gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen hat.

LG Hannover, Beschluss vom 15.09.2014, Az. 18 T 50/14


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