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“Opt-in”-Erfordernisse bei Flugbuchungen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 148/13


 “Opt-in”-Erfordernisse bei Flugbuchungen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 09.10.2014 unter dem Az. 6 U 148/13 entschieden, dass ein so genanntes “Opt-in” - Erfordernis für Zusatzleistungen bei Flügen erfüllt ist, wenn dem Kunden während der Buchung die gleichwertige Möglichkeit angeboten wird, die Zusatzleistung zu buchen oder ggf. auch nicht zu buchen. Es sei dann auch ohne Weiteres möglich, dass die Buchung nur dann abgeschlossen werden könne, wenn sich der Kunde für die eine oder andere Möglichkeit entschieden habe. In dem streitigen Fall jedoch seien die nötigen Voraussetzungen nicht gegeben.

Verklagt wurde eine Fluggesellschaft. Über deren Homepage können Kunden Flugtickets buchen und ergänzend Reiseversicherungen abschließen. Den Buchungsvorgang kann der Kunde nur abschließen, wenn er eine klare Entscheidung bezüglich des Abschlusses der Reiseversicherung getroffen hat. In der streitigen Gestaltung der Homepage musste diese Entscheidung so getroffen werden, dass der Nutzer ein Wohnsitzland auswählen oder "nicht versichern" anklicken musste. Das Nicht-Hinzubuchen der Versicherung war nicht als gleichwertige Alternative vorgestellt worden.
Die Klägerin als Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Wettbewerbsverstoß bzw. einen Verstoß gegen eine Informationspflicht aus einer bestimmten Verordnung, in der die Informationspflichten des Anbieters geregelt sind.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und zum Ersatz von Abmahnkosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vortrags.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten zu.
Die Art und Weise, wie die Kunden die Reiseversicherung buchen können, sei mit den Anforderungen aus Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 ergeben, nicht zu vereinbaren.
Dies gelte jedoch nicht schon deshalb, weil der Nutzer den Buchungsvorgang nicht fortsetzen kann, ohne eine Entscheidung zu treffen.
Das „opt-in" Erfordernis nach Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 solle verhindern, dass der Nutzer die Zusatzleistung nur deswegen bestellt, weil er die Möglichkeit übersehen hat, sie nicht zu bestellen. Vielmehr solle der Kunde eine informierte und bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er die zusätzliche Leistung buchen wolle oder nicht. Dem werde eine Ausgestaltung der Buchung, bei der der Verbraucher gezwungen werde, sich für oder gegen die Zusatzleistung zu entscheiden, also die Buchung ohne die Entscheidung nicht abschließen kann, im Grunde gerecht. Denn es könne auch dann sichergestellt werden, dass die Bestellung auf einer informierten Entscheidung basiert.
Doch auch wenn die Buchung mit einem „opt-in” - Erfordernis des Artikel 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 vereinbar sei, müsse der Buchungsvorgang klar, transparent und eindeutig sein. Nur wenn dem Kunden die beiden Möglichkeiten im Sinne einer gleichwertigen Alternative vor Augen gehalten werde, sei die informierte und bewusste Entscheidung sichergestellt.
Es sei daher unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008, wenn ein Abschließen der Buchung ohne die Wahl der Zusatzleistung zwar möglich, aber schwieriger aufzufinden sei als die Bestellung der Zusatzleistung. Denn dann bestehe die Gefahr, dass der Kunde nur deswegen die Zusatzleistung bucht, weil er die andere Möglichkeit auf die Schnelle nicht finden könne.
Das sei hier der Fall. Dem Kunden werde durch den Reiseveranstalter die Möglichkeit erschwert, die Zusatzleistung nicht zu buchen.
Die Berufung des Beklagten hatte deshalb keinen Erfolg.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 148/13


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