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Opt-In bei Online-Buchungen von Flugreisen und deren Zusatzleistungen

OLG München, Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 4681/14


Opt-In bei Online-Buchungen von Flugreisen und deren Zusatzleistungen

Im vom Oberlandesgericht München verhandelten Fall ging es um ein Online-Portal, auf dem der Kunde Flüge verschiedener Fluggesellschaften buchen kann.

Der Buchungsvorgang muss auf der Internetseite klar, transparent und eindeutig dargestellt werden.
Dazu müssen nicht nur Name und Adresse des Online-Dienstes angegeben werden, sondern auch die kompletten Daten jedes Unternehmens, für das Flugreisen verkauft werden. Neben der Firmenbezeichnung sind auch dessen Anschrift und die Angabe der Gesellschaftsform erforderlich. Ebenso müssen Name und Adresse des Luftfahrtunternehmens, mit dem der Flug abgewickelt wird, genannt werden.

Alle Zusatzleistungen, die wahlweise zur Verfügung stehen, müssen auf Opt-in-Basis angezeigt werden. Das gilt insbesondere für die Zusatzleistung in Form einer Versicherung.

Wird eine Versicherung mit dem Namen ‚Ticketschutz‘ angeboten, muss dies auf Opt-in-Basis erfolgen. Eine Voreinstellung, bei der der Kunde durch das Anklicken eines Buttons ‚prüfen‘ automatisch eine kostenpflichtige Versicherung erwirbt, ist nicht erlaubt.

Bei einem Button ‚prüfen‘ kann der Verbraucher davon ausgehen, dass nur die Verfügbarkeit eines gewählten Fluges überprüft wird. Es ist von einem sogenannten verständigen Verbraucher auszugehen, der sorgfältig und zugleich zügig durch das Buchungsmenü klickt. Dieser verständige Verbraucher geht nicht davon aus, dass er nur durch das Anklicken eines Buttons ‚prüfen‘ eine Versicherung dazu gebucht hat. Der Verbraucher hätte vorher auf die Auswahlmöglichkeit einer zusätzlichen Versicherungsbuchung hingewiesen werden müssen.

Auch die Bezeichnung ‚Ticketschutz‘ reicht alleine nicht aus, um dem Kunden klar zu machen, dass damit der Abschluss einer Reiseversicherung gemeint ist.
Es genügt nicht anzugeben, wer die Flüge vermittelt hat. Der Verbraucher muss darüber informiert werden, wer sein Vertragspartner ist. Dazu sind Identität und Adresse notwendig, auch um es später dem Kunden zu ermöglichen, mit seinem Vertragspartner in Kontakt zu treten. Diese Daten benötigt der Kunde unter anderem bei Umbuchungen, Stornierungen oder Beanstandungen.
Nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens weiterzugeben reicht nicht aus, da darin Rechtsform und Adresse des Luftfahrtunternehmens nicht angegeben sind.

Ohne ausreichende Basisinformationen kann der Kunde keine geschäftliche Entscheidung treffen. Zu diesen Informationen gehören Angaben zu seinem Vertragspartner, auch wenn dieser bei Abschluss des Vertrages nicht selbst, sondern ein Vermittler in Erscheinung tritt. Die alleinige Bezeichnung der Fluglinie wie Lufthansa oder Air Berlin genügt nicht.

Es ist davon auszugehen, dass das Erfassen einer Internetseite oder Buchungsmaske anders verläuft als das Lesen eines Fließtextes, da der Verbraucher auf einer Webseite durch farbliche Hervorhebungen und Hervorhebungen in der Textgestaltung gezielt auf bestimmte Teile der Internetseite gelenkt wird.

Das Opt-in-Verfahren stellt eine wirksame Einwilligung dar. Dies setzt voraus, dass der Kunde im jeweiligen konkreten Fall weiß, worum es sich handelt und dann seine Erklärung abgeben kann. Die Einwilligung muss ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage möglich sein.
Alle möglichen Zusatzkosten müssen auf Opt-in-Basis abgewickelt werden. Der Kunde muss die Möglichkeit einer bewussten Auswahlentscheidung erhalten. Dies muss klar, transparent und eindeutig erfolgen, andernfalls handelt es sich um eine irreführende Gestaltung des Buchungsvorganges.

Für jede Extrazahlung muss immer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden. Ein ‚automatisches Einverständnis‘ einzuholen ist nicht gestattet.
Der Buchungsvorgang muss auch fortgesetzt werden können, wenn sich der Kunde gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entschieden hat. Der Buchungsvorgang muss in beiden Fällen für den Verbraucher gleichermaßen einfach auf der Webseite ausgestaltet sein. Dazu müssen die Auswahlbuttons in Größe und grafischer Ausgestaltung vergleichbar sein, um die Angebotsübersicht für den Kunden klar erkennbar zu machen.

OLG München, Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 4681/14


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