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Onlineshop ohne Vorratshaltung

Produktangebot im Internet ohne Einschränkung bedeutet die sofortige Verfügbarkeit der Ware


Onlineshop ohne Vorratshaltung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden, dass der Verbraucher in die Irre geführt wird, wenn das Unternehmen mit nicht lieferbaren Produkten wirbt, ohne einen diesbezüglichen Hinweis anzugeben. Denn ohne den Hinweis bezüglich der Verfügbarkeit der Ware, muss der Verbraucher letztendlich davon ausgehen, dass der Artikel unverzüglich auf den Versandweg gebracht werden kann. Ist es dem Werbenden hingegen gar nicht möglich, die bestellten Produkte unmittelbar zu liefern, ist die Werbung mit solchen Produkten ohne konkreten Hinweis auf den tatsächlichen Liefertermin irreführend und folglich wettbewerbswidrig.

Dem Rechtsstreit lag folgender Tatbestand vor:

Bei den Parteien handelt es sich um Unternehmen, die dem Kunden über das Internet Matratzen von unterschiedlichen Herstellern anbieten. Die Parteien sind miteinander in mehrere Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Am 15 Januar 2008 hat der Beklagte über die Klägerin eine Bewertung in einem Verbraucherinformationsportal veröffentlicht. Daraufhin mahnte die Klägerin dem Beklagten am 13. Februar 2008 durch Telefax ab. Das Abmahnschreiben wurde zudem am selben Tag in Originalform zur Post gebracht. Der Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatzfeststellung anerkannt. Da die Klägerin jedoch im Sommer 2008 mehrere Bestellungen von Kunden angenommen hat, obwohl sie die bestellten Matratzen der Markenhersteller keineswegs in näherer Zukunft hätte liefern können, erhob der Beklagte daraufhin Widerklage. Die Klägerin hat sich sodann gegen die Widerklage verteidigt. Ihrer Ansicht nach seien die Lieferschwierigkeiten letztendlich darauf zurückzuführen, dass der Beklagte es zu verantworten habe, dass die Markenhersteller sie nicht mehr beliefern würden. In der Berufungsinstanz hat sich das OLG Hamm letztendlich nur noch mit der streitigen Widerklage auseinandergesetzt. Der Widerklage war vom LG Bochum stattgegeben worden, wogegen die Klägerin Berufung eingelegt hat.

Das OLG Hamm ist im Ergebnis jedoch der Entscheidung des LG Bochum gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Vorgehen der Klägerin um die klassische Lockvogelwerbung. In diesem Zusammenhang bietet sie Matratzen zum Verkauf an, über die sie tatsächlich gar nicht verfügen kann. Letztendlich hat sie es zudem versäumt, einen entsprechenden Hinweis in dem Angebot kenntlich zu machen. Der Beklagte konnte zwar keine konkrete Werbung vorlegen. Aufgrund der geschilderten Bestellvorgänge ist nach Ansicht des Gerichts jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin eine entsprechende Werbung verwendet hat. Durch die Bestellvorgänge wurde überdies belegt, dass es der Klägerin gar nicht möglich gewesen ist, die von den Kunden bestellten Markenmatratzen, auszuliefern. Die Vertragsgeschäfte zwischen der Klägerin und ihren Kunden wurden dabei über das Internet abgewickelt. Die Handlung stellt folglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Anh. Ziff. 5 UWG n.F. dar. Ein kommentarloses Internetangebot bedeutet nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgestellte Ware in naher Zukunft versandt werden kann. Dies ist andererseits nur dann möglich, wenn sie auch tatsächlich verfügbar ist. Nach Auffassung des OLG Hamm ist es auch nicht ausreichen, dass die Klägerin ihre Kunden nach der Bestellung über den Verzug des Liefertermins informiert hat. Eine derartige Aufklärung erfolgt zu spät. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Zugrundelegung der von der Klägerin verwendeten AGB. Dort hatte sie angegeben, dass eine Lieferung innerhalb von fünf Werktagen erfolgen wird, insofern die Ware vorrätig ist. Aus dieser Formulierung ist für den Kunden jedoch nicht abzuleiten, dass die bestellte Matratze überhaupt nicht erhältlich ist. Er wird lediglich darüber informiert, dass der Versand einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es fehlt somit an einem separaten Hinweis, so dass der Verbraucher getäuscht wird. Bei dieser Täuschung handelt es sich im Ergebnis um eine wettbewerbswidrige Handlung.

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010, Az. I-4 U 205/09 


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