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Online-Werbung: Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 66/14


Online-Werbung: Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV

Das OLG Düsseldorf hat im April 2015 entschieden, dass auf einer Internetseite, die Abbildungen von Kraftfahrzeugen und Texte zu diesen Fahrzeugen in Form einer Diashow veröffentlicht, bereits in diesen Texten die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen angezeigt werden müssen. Es ist nicht ausreichend, diese Daten erst nach einem Mausklick auf das Bild anzuzeigen. Dies gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem Angaben zur Motorisierung des Wagens gemacht werden.

Im vor dem Oberlandesgericht verhandelten Fall hatte ein Autohändler die von ihm angebotenen Fahrzeuge auf seiner Internetseite in Form einer Diashow vorgestellt. Diese Diashow lief automatisch ab, konnte aber per Mausklick angehalten werden. In der laufenden Diashow wurden zu jedem Bild Angaben in der folgenden Form gemacht: „A., Laufleistung 20.000 Kilometer, Motorleistung 55 kW (75 PS), Erstzulassung 01.01.2014, Preis 13.990,00 Euro“. Erst wenn der Betrachter die Show anhielt, wurden zusätzlich weitere Angaben zum Fahrzeug eingeblendet, darunter auch die nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) erforderlichen Daten zu Verbrauch und Schadstoffausstoß. Ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen hielt diese Form der Darstellung für wettbewerbswidrig. Er vertrat die Meinung, dass die Angaben zu Verbrauch und Schadstoffen gleichzeitig mit der Nennung der Motorleistung zu erfolgen habe. Eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung blieben erfolglos, weshalb der Verein eine einstweilige Verfügung beantragte. Der Autohändler widersprach und argumentierte, es handele sich bei der Diashow um eine Art virtuellen Verkaufsraums, in dem der Nutzer noch keine Angaben nach Pkw-EnVKV erhalten müsste. Das Gericht der ersten Instanz schloss sich dieser Argumentation an, weshalb der Verein in Berufung ging, die nun vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wurde.

Das Oberlandesgericht entschied nun zugunsten des Klägers und untersagte dem Händler die bisherige Form der Angebots-Darstellung. Der klagende Verein hatte argumentiert, dass es sich bei der Dia-Show keineswegs um einen virtuellen Verkaufsraum, sondern lediglich um eine animierte Liste von Werbeanzeigen für einzelne Fahrzeuge handele. Nach den Vorschriften der Pkw-EnVKV seien die Pflichtangaben zu Verbrauch und Schadstoffausstoß immer dort erforderlich, wo erstmals Angaben zur Motorisierung eines Fahrzeugs gemacht werden, hier also direkt in der Dia-Show. Der verfügungsbeklagte Autohändler argumentierte hingegen, dass die genannte Regelung erst bei einer „Auswahl“ des Fahrzeuges durch einen Nutzer gelte. Diese Auswahl werde aber erst durch das Anklicken des Bildes getroffen.

Das Gericht sprach dem klagenden Verein einen Anspruch auf Unterlassung zu. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV, Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 und 4. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Ob es sich bei der beanstandeten Diashow um einen virtuellen Verkaufsraum oder nur um eine animierte Werbeliste handele, war nach Ansicht des Gerichts nicht von Belang. Denn die Pflichtangaben seien dem interessierten Verbraucher in jedem Fall immer in dem Moment zur Kenntnis zu bringen, in dem zum ersten Mal Daten zur Motorisierung eines Fahrzeuges genannt würden. Auch in einem virtuellen Verkaufsraum sei dies der Fall. Nur wenn auf einer Internetseite lediglich Abbildungen oder Angaben zum Fahrzeug ohne die Motordaten gezeigt werden, sind demnach die Pflichtangaben zu Verbrauch und Schadstoffen noch nicht anzugeben, spätestens aber bei Auswahl eines konkreten Modells oder bei Abschluss einer Konfiguration. Diese Angaben dienen insbesondere der Information des Verbrauchers, der durch sie zur Auswahl besonders sparsamer oder umweltfreundlicher Fahrzeuge bewegt werden soll. Entsprechend sind Angaben zur Motorleistung nicht zulässig, wenn die Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV nicht gleichzeitig mitgeteilt werden.

Schon beim Betrachten der Diashow, bei der auch Angaben zum Kilometerstand und zum Alter des Fahrzeugs gemacht werden, kann der Verbraucher eine Vorabentscheidung treffen. Bei dieser Entscheidung ist aber die Möglichkeit der Einbeziehung der Umweltdaten zwingend erforderlich. Das Informationsinteresse des Verbrauchers war also nach Ansicht des Gerichts spürbar beeinträchtigt, indem ihm die vom Gesetzgeber vorgeschrieben Pflichtangaben in der Dia-Show vorenthalten wurden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 66/14


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