Online-Händler braucht gestohlene Ware nicht neu zu liefern
Übergibt ein Händler Ware an einen Transporteur zur Versendung an den Verbraucher, ist er für den Fall, dass die Ware nach der Übergabe während des Transports gestohlen wird, von seiner Leistungspflicht befreit und muss die Ware nicht noch einmal liefern. Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Kunde im Gegenzug aber den Kaufpreis nicht bezahlen und hat auch einen Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises.
Der Kläger hatte von der Beklagten im Internet Gold- und Silbermünzen gekauft, die dem Kläger von der Beklagten geschickt werden sollten. Die Beklagte übergab das Paket wie üblich an einen Transporteur. Das Paket, das dem Kläger schließlich zugestellt wurde, enthielt lediglich die Silbermünzen. Die Parteien gingen im Verfahren übereinstimmend davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten gestohlen worden waren.
Der Kläger nahm die Beklagte im Verfahren auf Lieferung der Goldmünzen in Anspruch. Mögliche Schadenersatz- oder Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich des Kaufpreises waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger hatte aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übergabe und Übereignung der Goldmünzen. Eine Übergabe an den Kläger fand nicht statt. Die Beklagte hat dem Kläger das Eigentum an den Goldmünzen nicht verschafft, diese Verpflichtung aus dem Kaufvertrag daher nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte war nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm allerdings erloschen, da der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung unmöglich geworden war: Die Beklagte hatte Goldmünzen an den Transporteur am Ort ihrer Geschäftsniederlassung als im Zweifel vereinbartem Leistungsort übergeben. Der Leistungserfolg war mangels Übergabe an den Kläger nicht eingetreten. Die Übergabe der von der Beklagten konkret ausgewählten Goldmünzen an den Transporteur hatte die rechtliche Folge, dass sich die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Eigentum durch Übergabe zu verschaffen, nicht auf beliebige Goldmünzen bezog, sondern auf die übergebenen und später gestohlenen Goldmünzen beschränkte. Der Beklagten war es nicht mehr möglich, dem Kläger Eigentum an den gestohlenen Goldmünzen zu verschaffen. Es war für die Beurteilung dieser Frage nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm nicht relevant, ob die Beklagte am Verlust der Sendung auf dem Transportweg durch Diebstahl eines Dritten ein Verschulden getroffen haben könnte, da es nach der anzuwendenden Bestimmung des § 275 I BGB gerade nicht darauf ankommt, ob der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat.
Die gesetzlichen Regelungen zum Übergang der Preisgefahr beim Versendungskauf und die Ausnahmebestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf waren nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm nicht von Bedeutung. Auch beim Versendungskauf erfüllt der Verkäufer erst mit Eintritt des Leistungserfolgs, also mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat der Verkäufer bei einem Diebstahl der Sache keinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises. Die Frage, ob dem Käufer aus dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden wäre, stellte sich im Verfahren nicht. Die Beklagte war jedenfalls von ihrer Lieferpflicht wegen des Diebstahls der Goldmünzen auf dem Transportweg frei geworden.
Die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landgerichtes hatte Erfolg, das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10