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LG Oldenburg, 5 U 1233/13


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Wer als Zahnarzt mit Partnergutscheinen für preisreduzierte Zahnreinigungen oder Zahnbleaching wirbt, verstößt damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Dieses Urteil fällte das Landgericht (LG) Oldenburg am 08. Januar 2014 (Az. 5 O 1233/13). 

Geklagt hatte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in der Werbepraxis von Zahnärzten, die über Partnergutscheine verbilligte Dienstleistungen, insbesondere professionelle Zahnreinigung (PZR) und Zahnbleaching, anboten, einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht sah. Konkret wurde in der beanstandeten Werbung Paaren für einen Pauschalpreis von 69,90 Euro eine PZR und optional im Anschluss daran ein gegenüber dem üblichen Preis erheblich verbilligtes Zahnbleaching (250 statt 350 Euro) offeriert.

Da der Kläger diese Form der Werbung für unlauter hielt, klagte er vor Gericht auf Unterlassung. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. 

Das Oldenburger LG hielt die Klage für begründet und erkannte in der strittigen Werbeaktion einen Verstoß gegen das ärztliche Preis- und Werberecht.

Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, sind zahnärztliche Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. In diesem Zusammenhang verwies die Jury auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (6 U 108/12). Die PRZ ist in der GOZ enthalten und beim Zahnbleaching handelt es sich laut einem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Bundeszahnärztekammer um eine zahnärztliche Leistung. Die Gewährung von Rabatten für diese Leistungen verstößt somit gegen die GOZ und ist demzufolge wettbewerbswidrig. 

Den Einwand der Beklagten, dass die in der GOZ festgelegten Sätze durch individuelle Übereinkunft abgeändert, bzw. unterschritten werden dürften, ließ das Oldenburger LG nicht gelten. Die Argumentation der Beklagten sei nicht dazu angetan, den Vorwurf einer pauschalen Werbung mit Sonderpreisen zu entkräften, erklärte das Gericht. Daran ändere auch der Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung der Aktion nichts. 

Das LG erklärte weiterhin, dass es bei seiner Beurteilung das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung in Form von Werbung erwogen und darüber hinaus auch berücksichtigt habe, dass Zahnärzte als Freiberufler einen im Grundgesetz verbrieften Schutz gegen unzulässige Beeinträchtigung der Berufsausübung genießen. Zugleich musste jedoch bei dieser Abwägung berücksichtigt werden, dass die Gesundheit der Bevölkerung und ihre ärztliche Versorgung sensible Bereiche betreffen. Maßgeblich bei der Beurteilung dieses Falles war nach Ansicht des Gerichts demnach nicht der Wettbewerb zwischen Zahnärzten, sondern der Patientenschutz. Diese dürften nicht durch Lockangebote dazu verleitet werden, zahnärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. 

Das LG Oldenburg verurteilte die Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Werbung und verhängte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Haft. Darüber hinaus wurde den Beklagten die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 219,35 zuzüglich Zinsen an den Kläger auferlegt. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Abmahnung geforderte Kostenpauschale sah das Gericht als begründet und in ihrer Höhe als angemessen an. Für die Begleichung der Kosten dieses Rechtsstreits wurden ebenfalls die Beklagten herangezogen. 

LG Oldenburg, Urteil vom 08. Januar 2014, Az. 5 U 1233/13


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