OLG verbietet Apotheker-Ärzte-Kooperation auch bei Zwischenschaltung Dritter
Das Kooperationsverbot des § 11 ApoG verbietet Apothekern - ausgenommen von Ausnahmefällen in Notsituationen - nicht nur, direkt Rezepte von Kliniken über Fax entgegenzunehmen, sondern auch über zwischengeschaltete Mittelmänner, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Das Kooperationsverbot von Apothekern mit Ärzten
Eigentlich bestehen hinsichtlich der Feststellung des gesetzlichen Verbotes keine Unstimmigkeiten: Apotheker und Ärzte dürfen nicht miteinander kooperieren, wenn es beispielsweise um das Einlösen von Rezepten geht. So sieht es der § 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen (kurz: ApoG) vor. Trotzdem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, bei denen die rechtliche Einordnung nicht immer eindeutig ausfällt. Ein aktueller Fall wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, wobei es zu einer anderen juristischen Würdigung des Falles kam, als die Vorinstanz, das Landgericht Freiburg.
Es ging um den Betreiber einer Apotheke, der die Rezepte für Patienten eines Klinikums über ein Mittelmann, die P. GmbH, über Fax entgegennahm und anschließend die entsprechenden Arzneimittel an die Patienten des Klinikums weiterleitete. Der Betreiber wurde wegen Verstoßes gegen das ApoG verklagt. Der Kläger monierte, der Beklagte hätte durch die Entgegennahme der Rezepte per Fax eine Kooperation im Sinne des ApoG mit der Klinik bzw. mit den dort tätigen Ärzten eingegangen, was verboten ist.
LG Freiburg lehnt Verurteilung wegen unklarer Rechtslage ab
Das Landgericht Freiburg wollte einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Nach Ansicht des Landgerichts sei das Besondere an dem vorliegenden Fall der Umstand, dass der beklagte Apotheker das Rezept nicht direkt von der Klinik entgegennahm, sondern über einen "dazwischentretenden Dritten". Ob ein solcher Fall, in dem nicht Behandlungspersonal, sondern ein Dritter interagiert, noch unter dem Kooperationsverbot des § 11 ApoG fällt, wird von dem Gesetz selbst nicht hinreichend genug geklärt. Deshalb wies das Gericht die Klage gegen den Apotheker ab. Der Kläger wandte sich mit seiner Berufung nun an das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Das Berufungsgericht urteilte indes anders und folgte den Ausführungen des Klägers. Nach dessen Ansicht käme es bei der Frage, ob ein zwischentretender Dritter unter dem § 11 ApoG fällt, primär darauf an, ob die "betreffenden Personen über die besondere Möglichkeit zur Beeinflussung der Auswahl von Leistungserbringern für Patienten im Krankheitsfall verfügen. Nicht notwendig sei dagegen, ob sie Tätigkeiten ausführen, die als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG (Heilpraktikergesetz) zu qualifizieren seien".
OLG Karlsruhe: § 11 ApoG erfasst auch mittelbar am Entscheidungsprozess Beteiligte
Das Oberlandesgericht ergänzte, dass mit dem Verbot in § 11 ApoG die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit des Apothekers gesichert werden soll. "Durch Absprachen hinsichtlich der Zuweisung von Verschreibungen können auch die mit der Behandlung von Krankheiten im weiteren Sinne befassten Personen mit einem Apotheker Einfluss auf dessen Entscheidungsprozess und die Unabhängigkeit ausüben, weshalb diese generell verboten sind. Deshalb gehören beispielsweise auch Krankenschwestern oder Arzthelferinnen zum erfassten Kreis von Personen", argumentierte die Richter. Deshalb habe Kläger mit seinem Ansinnen Erfolg, dem Beklagten gerichtlich untersagen zu lassen, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - abgesehen von Notfällen - für Patienten des … Klinikums ausgestellte ärztliche Rezepte entgegenzunehmen, wenn diese ihm von einer P. GmbH bzw. Beauftragten des … Klinikums zugefaxt worden sind".
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.6.13, Az. 4 U 254/12