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OLG Stuttgart zum Verstoß gegen Zuwendungsverbot


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Werbung mit einer "kostenlosen" Zweitbrille ist eine unzulässige Zuwendung - eine Brille gilt als Heilmittel und ein Verbraucher darf zum Kauf eines Heilmittels nicht in einer unsachlichen Weise beeinflusst werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat in seinem Urteil vom 17.01.2013 unter dem Aktenzeichen 2 U 92/12 entschieden, dass ein Optiker nicht mit einer kostenfreien Zweitbrille beim Kauf von einer Brille werben darf.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Optiker. Sie sah in dessen Handeln einen Verstoß gegen das so genannte Zuwendungsverbot aus § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz). Gemäß dieser Vorschrift ist es nicht zulässig, Zuwendungen in Form von Leistungen oder Waren in einer Werbung für ein Heilmittel zu verwenden. Als ein solches gelten auch Brillen. Der Gesetzgeber hat dabei die Absicht, dass Verbraucher nicht einer unsachlichen Beeinflussung unterliegen. 

Das Gericht beurteilte die vorliegende Handlung als subsumierbar unter § 7 Abs. 1 HWG, auch wenn in der Werbung des Optikers die Rede von einer Erst- und Zweitbrille als Doppelpack war. Die optisch auffällig gestaltete Werbung der Zweitbrille als kostenfrei und die grafische Darstellung als Geschenkpackung seien hier als maßgeblich anzusehen, so die Richter. In der kostenfreien Zweitbrille könne auch nicht eine Art "Mengenrabatt" gesehen werden. Um einen solchen handele es sich im wörtlichen Sinn nur dann, wenn eine größere Menge der fraglichen Gegenstände gekauft werden würde. Das sei bei nur einer Brille naturgemäß nicht der Fall. 

In letzter Zeit hatte auch ein anderes OLG über einen ähnlichen Fall entschieden und eine andere Auffassung dazu geäußert, weswegen das OLG Stuttgart in diesem Punkt eine Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) zugelassen hat. 

Hinsichtlich eines anderen Punktes wurde hingegen die Revision nicht zugelassen: Die Klägerin hatte auch beanstandet, dass der Beklagte mit einer so genannten Bonus-Karte warb, die er an Stammkunden ausgeben wollte bzw. ausgegeben hatte. Diese Karte zu einem Preis von 5 Euro sollte dem Kunden bei einem späteren Kauf Rabatte zum Kaufpreis der jeweiligen Ware gewähren. Die Vorinstanz, das LG Stuttgart, sah dies als zulässig an. Das OLG Stuttgart stellte nun jedoch klar, dass auch die Bonus-Karte einen Verstoß gegen § 7 HWG darstellt, ganz gleichgültig, ob diese kostenfrei oder kostenpflichtig abgegeben wird. Denn durch die Bonus-Karte erwirbt sich der Kunde des Optikers ein Recht auf Erteilung von Zuwendungen, die nach § 7 HWG unzulässig sind. Folglich wurde der Beklagte verurteilt, die Bonus-Karte nicht mehr zu vergeben, sofern den Kunden aufgrund dieser Karte ein Preisnachlass gewährt werden solle.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 2 U 92/12.


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