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OLG München: E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis

OLG München, Urteil vom 26.1.2012, Az. 23 U 3798/11


OLG München: E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis

Haben die Parteien eines Vertrages vereinbart, dass eine ordentliche Kündigung der Schriftform bedarf, genügt grundsätzlich auch eine E-Mail dem getroffenen Formerfordernis. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich aus den Umständen nicht doch ein anderer Wille der Vertragsparteien ergibt (OLG München, Urteil vom 26.1.2012, Az. 23 U 3798/11).

Der verkürzte Sachverhalt
Die Entscheidung des OLG München lässt sich bereits durch eine verkürzte Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts verstehen. Im Wesentlichen ging es um zwei Vertragsparteien, die beide Kaufmänner im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) waren, also ein Gewerbe betrieben (vgl. § 1 HGB). Die beiden Parteien schlossen einen Handelsvertretervertrag, der für die ordentliche Kündigung ein Schriftformerfordernis postulierte. Dieser Vertrag wurde durch die Beklagte via E-Mail gekündigt, weswegen die Klägerin Schadensersatz forderte. Zum OLG München kam die Sache durch eine Berufung der Beklagten. Diese war in erster Instanz unterlegen.
Entscheidend war also im vorliegenden Fall, ob die Beklagte den Handelsvertretervertrag wirksam per E-Mail kündigen konnte. Das LG hatte diese Frage verneint.

Zusammenfassung der Urteilsgründe
Das OLG stimmte der Vorinstanz nicht zu. Es gab der Berufung der Beklagten statt. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Beklagte trotz des vertraglich aufgestellten Schriftformerfordernisses den Vertrag wirksam via E-Mail kündigen. Der zuständige Senat kam zu diesem Ergebnis, indem er auf § 127 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abstellte. Diese Norm bestimmt, dass die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform auch durch sogenannte telekommunikative Übermittlung gewahrt werden kann, wenn kein anderer Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln ist. E-Mails sind nach Ansicht des OLG telekommunikative Übermittlungsformen im Sinne der Norm.

Die Münchener Richter betonten in ihrer Entscheidung jedoch auch, dass jeder Einzelfall auf einen ggf. von der Norm abweichenden Willen hin zu untersuchen ist. Ergäbe sich durch Auslegung, dass eine einfache E-Mail zur Kündigung nicht genügen soll, so sei dem zu folgen. Der mutmaßliche Parteiwille ist damit entscheidend.

Im hier entschiedenen Fall sah das OLG jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch eine einfache E-Mail zur Kündigung ausreichen sollte. Denn es wurde festgestellt, dass die Parteien in einem Vorgängervertrag noch eine Kündigung per Einschreiben vorgesehen hatten. Das Formerfordernis wurde damit im neuen Vertrag erheblich herabgesetzt. Außerdem sah der neue Handelsvertetervertrag auch für die außerordentliche Kündigung als wesentlich schwerwiegendere Kündigungsform überhaupt kein Formerfordernis vor. Darüber hinaus entsprach es auch dem üblichen Kommunikationsverhalten der Parteien, weitestgehend über E-Mail zu kommunizieren. Unklarheiten über den Absender der Kündigungs-E-Mail seien daher auch nicht in Betracht gekommen. Im Ergebnis bejahte das OLG damit die durch das Schriftformerfordernis gewünschte Klarheit auch für eine E-Mail.

Folgen für die Praxis
Das Urteil des OLG hat für die Praxis erhebliche Folgen. Zahlreiche Verträge könnten nun ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass bereits eine E-Mail wegen § 127 BGB zur Kündigung ausreicht. Denn im Geschäftsverkehr ist es heute üblich, via E-Mail zu kommunizieren. Allerdings hob das OLG München hervor, dass es immer einer Einzelfallwürdigung bedarf, um zu klären ob auch eine E-Mail zur Kündigung ausreicht.

Gegen eine Kündigung via E-Mail spricht vor allem der Schutz vor Übereilung. E-Mails werden schnell und ohne großes Nachdenken versendet. Handschriftlich unterzeichnete Briefe sind wesentlich aufwändiger und fordern deshalb zum Nachdenken auf. Außerdem entspricht es der Praxis zahlreicher Unternehmen, keine rechtserheblichen Erklärungen als E-Mail abzugeben.

Für die Praxis ist es also empfehlenswert, den Parteiwillen ausdrücklich festzuhalten. Etwa durch den Zusatz „Kündigungen bedürfen der Schriftform im Sinne von § 126 BGB. E-Mails und andere elektronische Kommunikationsformen werden von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen für rechtsverbindliche Erklärungen ausgeschlossen.“

OLG München, Urteil vom 26.1.2012, Az. 23 U 3798/11


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