OLG Köln zum Werberecht und der PKW-EnVKV 6 U 90/12
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verpflichtet Autohändler, für angebotene Neuwagen Energieeffizienz und Kohlendioxidemissionen eindeutig darzustellen. Das gilt auch für die Werbung. Händler müssen in Anzeigen für konkrete Modelle eindeutige Verbrauchs- und Emissionswerte nennen. Bewerben sie mehrere Modelle gleichzeitig, dann dürfen sie die Spannbreite zwischen günstigsten und ungünstigsten Werten angeben. Wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt, sollten Händler darauf achten, klar zwischen beiden Fällen zu unterscheiden. Vor Gericht unterlag ein Händler, der eine unklar formulierte Zeitungsanzeige verwendet hatte. Aus Sicht des Händlers wurde eine Modellreihe beworben. Er gab daher die Spannbreiten für Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen an. Aus Sicht eines Wettbewerbsverbandes wurde dagegen der Anschein einer Werbung für ein einzelnes Modell erweckt. Daher hätte der Händler die konkreten Verbrauchs- und Emissionswerte angeben müssen.
Vor dem Landgericht erwirkte der Wettbewerbsverband eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung der Anzeige. Als Begründung diente ihm dabei vor allem, dass nur ein einzelnes PKW-Modell abgebildet und nur ein einzelner Emissionswert für Kohlendioxid hervorgehoben wurde. Dadurch werde der Eindruck erweckt, die Werbung beziehe sich auf ein bestimmtes Modell. Für dieses Modell hätte der Händler daher den Kraftstoffverbrauch inner- und außerorts sowie den offiziellen Emissionswert für Kohlendioxid angeben müssen. Der Händler wehrte sich teilweise gegen die Verfügung und ging in Berufung.
Er argumentierte, seine Werbung beziehe sich auf mehrere Modelle. Im Zentrum der Werbung stünde eine spezielle Hybridtechnologie, die in mehreren Modellen eines Fahrzeugtyps verwendet werde. Daher seien richtigerweise nur Spannbreiten für Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen angegeben. Die Nennung eines konkreten Verbrauchswertes würde den Verbraucher dagegen verwirren. Damit konnte sich der Händler erneut nicht durchsetzen. Denn das Oberlandesgericht betrachtete es als sicher, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Anzeige als Werbung für ein konkretes Modell wahrnimmt. Denn mit einer Anzeige befasse sich ein Verbraucher nur flüchtig. Laut Gericht wird die Hybridtechnologie tatsächlich in verschiedenen Modellen verbaut. Aber wichtiger war die konkrete Gestaltung der Anzeige. Diese zeigt nach Meinung des Gerichtes eindeutig eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Modell.
Das Urteil macht deutlich, dass unklar formulierte Werbung ein erhebliches rechtliches Risiko für Händler bedeutet. Denn die Entscheidung darüber, wie eine Werbung zu verstehen ist, treffen die Gerichte in solchen Fällen häufig aus eigener Sachkunde. Laut geltender Rechtsprechung ist eine Werbung so zu beurteilen, wie sie sich aus Sicht eines typischen Durchschnittsverbrauchers darstellt. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht, diese Sicht nachvollziehen zu können. Denn seine Mitglieder zählen zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Diese Argumentation findet sich in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen. Mit anderen Worten: Wer seine Werbung unklar formuliert, überlässt im Streitfall einem Gericht die Entscheidung, wie diese Werbung zu verstehen ist. Das kann zu hohen Verfahrenskosten führen. Das Oberlandesgericht wog die einzelnen Elemente der Anzeige gegeneinander ab und kam zu einer eindeutigen Entscheidung. Das Urteil mit des Oberlandgerichts Köln trägt das Aktenzeichen 6 U 90/12. Es erging am 14.09.2012 und ist rechtskräftig.