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OLG Köln: Vertragsstrafe des Geschäftsführers

Vertragsstrafe des Geschäftsführers OLG Köln, Urteil 21.09.2012, Az. 6 U 106/12


Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1) und die Klägerin sind konkurrierende Unternehmen für Veranstaltungszelte und mobile Bauten. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin beanstandete eine Druckwerbung der Beklagten, in der sie ein Carbon-Hybrid-Zelt mit der Angabe „30% Gewichtsersparnis“ angepriesen hat, und war der Ansicht, diese sei irreführend gewesen. Die Beklagten verpflichteten sich zunächst vor dem Landgericht Köln, die Verwendung dieser vermeintlich irreführenden Werbung zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an die Klägerin in Höhe von 5.100,00 Euro zu zahlen. Kurz nach dieser Verpflichtung zum Unterlassen erschien wiederum eine Werbung der Beklagten mit gleichem Inhalt im Rahmen eines Internetvideos, das für die „Tent Expo 2010“ erstellt wurde. Aus diesem Grunde zahlte die Beklagte zu 1) den Betrag in Höhe von 5.100,00 Euro an die Klägerin. Die Klägerin hat beide Beklagten zur Zahlung dieses Betrags in Anspruch genommen. Durch das Landgericht wurden die Beklagten verurteilt, so dass die Beklagten Berufung einlegten, der sich die Klägerin angeschlossen hat.

Das Berufungsgericht sah die Werbung als irreführend an und stellte fest, dass die Angabe „30% Gewichtsersparnis“ gegen § 5 Abs. 1 S. 2 UWG verstoße. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) würden im Rahmen eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs für den Internetauftritt mit der obigen Angabe haften. Der Beklagte zu 2) als leitender Geschäftsführer sei aufgrund eines Organisationsverschuldens mitverantwortlich. Für den erneuten Verstoß hafte er, weil er durch die Annahmeerklärung des Unterlassungsvertrags vor dem Landgericht die Haftung ohne Einschränkung oder Ausschluss übernommen habe. Eine weitere Zahlung einer Vertragsstrafe habe der Beklagte zu 2) jedoch neben der Beklagten zu 1) nicht zu leisten.

Unterlassungsverträge müssen den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts gemäß §§ 133, 157 BGB Rechnung tragend nach dem Willen der Vertragsparteien ausgelegt werden. Zu berücksichtigen sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Umstände, die dem Vertragsschluss beiwohnen. Die Art und Weise des Vertragsschlusses sowie der Zweck sind von Bedeutung. Die Umstände des Unterlassungsvertrags sprechen im vorliegenden Fall gegen eine selbstständige Haftung sowohl der Beklagten zu 1) als auch des Beklagten zu 2) und für die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten für die Vertragsstrafe.

Bereits der Bundesgerichtshof hat für das Ordnungsmittelverfahren entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen sowohl einer juristischen Person als auch des Geschäftsführers gegen ein Unterlassungsgebot, das gegen beide verhängt worden ist, nur ein Ordnungsgeld gegen die juristische Person festzusetzen ist. Das schuldhafte Verhalten eines Organs der juristischen Person wird zwar der juristischen Person zugerechnet, ist jedoch kein Grund, ein Ordnungsgeld auch gegen das Organ festzusetzen. Der Sinn und Zweck des Ordnungsgeldes liegt in seiner Funktion als Beuge- und Strafmittel und widerspricht der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen mehrere Personen, weil eben nur die natürliche Person das schuldhafte Verhalten vornimmt.

Strafbewehrte Unterlassungserklärungen haben den Sinn und Zweck, ein Gerichtsurteil durch einen Unterlassungstitel zu ersetzen. Durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann der Geschäftsführer einer juristischen Person eben nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn er durch ein Gerichtsurteil verurteilt worden wäre. In der Regel sind Unterlassungserklärungen den Interessenslagen entsprechend also so auszulegen, dass sich die juristische Personen bei Zuwiderhandlungen der Organe diese schuldhaften Handlungen zurechnen lassen müssen und daher nur ein Ordnungsgeld verhängt wird, nämlich gegen die juristische Person.


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