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OLG Köln: GROUPON-Pauschalpreis für Augen-Laser-Behandlung durch Arzt unzulässig


OLG Köln: GROUPON-Pauschalpreis für Augen-Laser-Behandlung durch Arzt unzulässig

Gesundheitliche Probleme an sich sind bereits eine Plage der Menschheit. Ein jeder kennt die akuten oder chronischen Leiden, Schmerzen und Wehwehchen. Doch nicht immer zahlt die Krankenkasse die heilenden Behandlungen. Besonders teuer wird es meist dann, wenn Privatärzte kontaktiert werden. Doch diese werben zuweilen mit besonders niedrigen Kosten – diesem Vorgehen wurde nun indes der Riegel vorgeschoben.

Billiger als die Konkurrenz

Im vorliegenden Fall hatte ein Augenarzt mit einer schnellen und schonenden Therapie geworben. Beschädigte Augen, die nicht mehr über die volle Sehkraft verfügen, wollte er per Eingriff mit einem Laser behandeln. Das wäre für sich genommen noch nicht verwerflich gewesen. Allerdings bewarb eben jener Mediziner seine Praxis nach Ansicht des Klägers mit unlauteren Mitteln. Angebote wie „999 Euro statt 3.500 Euro“ oder „999 Euro statt 4.200 Euro“ ließ der Arzt über das Internet verkünden, in regionalen Werbezeitungen annoncieren und ebenso an seinen Geschäftsräumen anbringen. Den Patienten stellte sich somit der Eindruck dar, für weniger als 1.000 Euro eine Operation zu erhalten, die normalerweise mehr als die dreifachen Kosten aufrufen würde.

Keine Festpreise

Allerdings hatte der Augenarzt die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Dieser urteilte in Form des Oberlandesgerichtes Köln über derlei Handlungen. Schnell kamen die Richter zu der Frage, ob es denn im medizinischen Alltag überhaupt Festpreise geben würde. Dies war zu verneinen. Alle Kosten eines Eingriffs ergeben sich aus der Gebührenordnung für Ärzte. Die anfallenden Summen beziffern sich dabei aus einer Vielzahl an Kriterien wie etwa der Schwere des Leidens, der Länge der Behandlung sowie der dabei eingesetzten Hilfsmittel und Medikamente. Pauschale Aussagen zu den Kosten lassen sich daher im Vorfeld nur selten einmal seriös treffen – erst recht lässt sich aber nicht mit Festpreisen werben.

Hinweise der Verteuerung vermieden

Weitergehend wurde bemängelt, dass der Arzt auf das üblicherweise Kleingedruckte seines Angebotes gänzlich verzichtet hatte. Damit hätte er zumindest darauf hinweisen müssen, dass der Preis nicht pauschal festgelegt werden kann und insofern stets auch die Verteuerung des Eingriffs nicht nur möglich, sondern eher wahrscheinlich ist. Denn Angebote unter 1.000 Euro lassen sich bei derartigen Operationen nach allgemeinem Dafürhalten in keinem Falle rechtfertigen. Eine entsprechende Beratung und der Verweis auf die nachfolgend höheren Kosten blieben aber aus. Auch darin wurde ein Verstoß gegen den Wettbewerb gesehen. Der Arzt wurde folglich dazu verurteilt, seine Werbung künftig zu unterlassen, hinsichtlich des Angebotes der Augenoperation mit dem Laser aber zumindest anders zu gestalten. 

Keine Frage des Preises

Gerade durch das sich verbreitende Internet gab es in der Vergangenheit ähnliche Sachverhalte. Zum Teil hatten sogar deutsche Mediziner an einem regelrechten Preiskrieg teilgenommen und sich für ihre Heilbehandlungen hinsichtlich der Kosten unterboten. Allerdings läuft diese Mentalität dem Gesundheitswesen zuwider. Therapien und alle Maßnahmen, die Krankheiten heilen und Leiden lindern können, lassen sich nicht wie auf dem Basar verhandeln. Ärzte und Patienten stehen vielmehr auf der sicheren Seite, wenn sich die Kosten auch weiterhin aus der Gebührenordnung ergeben, dafür stets aber der Einzelfall zu betrachten ist. Denn auch dem Betroffenen hilft es wenig, wenn er zwar Geld sparen kann, dafür aber auf einen Mediziner trifft, der eingedenk des Preisdrucks Fehler macht. Die Gesundheit ist kein verhandelbares Gut.

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, Az. 6 U 108/12


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